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Home » Fluggastrechte » AG Düsseldorf: Airline muss beweisen, dass keine Ersatzflugzeuge vorhanden sind

AG Düsseldorf Airline muss Nichtverfügbarkeit beweisen
  • 27/09/2021

AG Düsseldorf: Airline muss beweisen, dass keine Ersatzflugzeuge vorhanden sind

Eine neue Entscheidung des AG Düsseldorf stärkt Verbraucherrechte im Umgang mit Annullierungen. Wird ein Flug annulliert, muss eine Airline beweisen, dass Ersatzflugzeuge nicht zur Verfügung standen, wenn der Passagier substantiiert die Verfügbarkeit von Flugzeugen darlegt.

Fallkonstellation

Mein Mandant sollte am 3. Februar von Leipzig nach Köln fliegen. Der Flug wurde annulliert, da bei einem vorhergehenden Flug eine erhebliche Verzögerung (aufgrund von außergewöhnlichen Umständen) auftrat und das Nachtflugverbot in Leipzig daher keine Durchführung des Fluges mehr erlaubt hätte.

Vortrag im Verfahren

Ich konnte für meinen Mandanten umfassend recherchieren und darlegen, dass die betroffene Airline über einige Flugzeuge verfügte, die zum Zeitpunkt des Fluges (sowie des vorhergehenden Fluges) nicht im Einsatz waren, die für den Flug benutzt werden könnten. Unter anderem waren einige Luftfahrzeuge vom Typ Airbus A330 nicht in Betrieb, hätten für den Flug genutzt werden können.

Keine Reaktion der Airline

Neben der pauschalen Behauptung, dass der Einsatz der Großraumflugzeuge vom Typ Airbus A330 unwirtschaftlich und damit unzumutbar sei, blieb der Vortrag der Airline überschaubar. Insbesondere fehlte es an einem Beweisantritt dafür, dass keine Flugzeuge zur Verfügung standen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Airline zur Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG verurteilt.

„Auf die Frage, ob tatsächlich außergewöhnliche Umstände zu der Annullierung des los geführt haben, kommt es aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht an. Weitere Voraussetzung der Exculpation der Beklagten ist es, dass diese alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung des Fluges und die damit verbundene erheblich verspätete Ankunft des Klägers an seinem Zielort zu verhindern. Dass dies der Fall wäre, hat die Beklagte, die insoweit beweisbelastet ist, nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Die Beklagte hat insoweit keinen Beweis angeboten.“

Fazit für Verbraucher

Im Verfahren gilt es dann, möglichst viele Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass trotz Ausfall des eigentlich geplanten Fluggerätes eine Beförderung möglich gewesen wäre. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände für eine Annullierung allein genügt nicht, um einer Ausgleichszahlung aus dem Weg zu gehen.

Passagiere haben nur begrenzten Einblick in die Flugplanung von Airlines. Diese müssen – zumindest außergerichtlich – auch nicht die Ursachen und die Planungssituation offenlegen. Wichtig ist also eine gute Vorabprüfung, ob ein Anspruch voraussichtlich erfolgreich geltend gemacht werden kann, zum Beispiel im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.08.2021, 58 C 329/19 hier im Volltext

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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