Viele Reisende buchen Flüge nicht direkt bei der ausführenden Airline, sondern bei (Online-)Reisebüros. In dem von mir betreuten Fall vor dem AG Düsseldorf ging es um eine Ausgleichszahlung von 400,00 € pro Passagier nach Annullierung eines Fluges, die den Passagieren nicht bekannt war. Das Gericht bejaht einen Anspruch.
Zum Sachverhalt
Meine Mandanten erfuhren ca. 13 Tage vor Abflug von einer so gravierenden Flugzeitenänderung, dass nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG eine Ausgleichszahlung von 400,00 € geschuldet war.
Eurowings legte in dem nur dar, den Reisevermittler edreams über die Annullierung mehr als 14 Tage vorher Abflug informiert zu haben, wovon die Passagiere aber nichts erfuhren. Das soll nach Ansicht von Eurowings dazu führen, dass keine Ausgleichszahlung geschuldet ist.
Entscheidung des Gerichts
Nach zutreffender Ansicht des Gerichts kommt es aber darauf an, dass die Passagiere von der Annullierung rechtzeitig informiert werden kann. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich dabei zwar der Hilfe des Vermittlers bedienen, aber:
„Es übernimmt dabei aber das Risiko, dass durch diesen Dritten keine ordnungsgemäße Übermittlung erfolgt. Ein Fluggast ist deshalb über die Annullierung eines Fluges nicht rechtzeitig unterrichtet worden, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar den Reiseveranstalter bzw. den Reisemittler rechtzeitig unterrichtet hat, letzterer die Information aber nicht oder erst nach Ablauf der in der Fluggastrechteverordnung genannten Zeiträume weitergegeben hat“
Und wenn eine Airline die Kontaktdaten gar nicht hat? Pech gehabt, so das Gericht weiter zutreffend:
„Insofern ist auch unerheblich, ob und dass diese die Kundendaten aus Datenschutzgründen nicht an die Beklagte weitergeben, denn es ist die freie Entscheidung der Beklagten, die Buchung ihrer Leistungen über Dritte zuzulassen, sodass sie alleine das diesbezügliche Risiko trägt.“
Fazit
Sie haben keine (rechtzeitige) Information von einer Annullierung erhalten? Haken Sie bei Ihrem Vermittler nach, ob dieser informiert wurde und ob/wann Sie darüber informiert worden sein sollen. Ist keine Information erfolgt, können Sie mit guten Erfolgsaussichten Ihre Ausgleichszahlung geltend machen (Musterbrief hier kostenfrei zum Download).
Für Airlines ist die Situation aufgrund jahrzehntelang gewachsener Strukturen, die schlicht nicht zu den heutigen Anforderungen passen, misslich. Diese werden künftig vertraglich dafür sorge Tragen, dass zutreffende Kontaktdaten vorliegen – oder das Risiko schlicht in Kauf nehmen.
Ob Ihr Fall zur Durchsetzung geeignet ist, kann zum Beispiel in einer kostenlosen Erstberatung besprochen werden.
AG Düsseldorf, Urt. v. 22.09.2021, 19 C 204/20 hier im Volltext zum Download