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Home » Rechtsprechung » AG München: Labor muss bei verspätetem PCR-Test 2.500 € Schadensersatz zahlen

Schaden PCR Test verspaetet
  • 11/11/2021

AG München: Labor muss bei verspätetem PCR-Test 2.500 € Schadensersatz zahlen

Ein RT-PCR wird als Goldstandard der Diagnostik bei Covid19 bezeichnet. Rein praktisch ist dieser aber noch heute für Reisen in zahlreiche Länder erforderlich. Viele Labore haben das lukrative Geschäft aufgenommen und bieten zu teils horrenden Preisen die inzwischen recht günstig durchführbare Diagnostik an. Dabei unterscheiden viele Anbieter im Hinblick auf den Preis danach, wie viel Zeit bis zur Mitteilung des Testergebnisses vergeht.

Werbung auf corona-teststelle.de

In meinem Fall haben meine Mandantinnen sich auf eine damalige Werbeaussage auf der Website von https://www.corona-teststelle.de verlassen, bei der plakativ beworben wurde:

Meine Mandanten erreichten die Testeinrichtung gegen 18:31 Uhr, hier wurde auch binnen weniger Minuten eine Probe entnommen. Am nächsten (sehr frühen) Vormittag sollte es auf die Reise nach Griechenland gehen, wo für ungeimpfte (da zu junge) Reisende ein vorheriger RT-PCR-Test erforderlich war.

Kein Testergebnis

Entgegen der plakativen Bewerbung erreichte das Testergebnis meine Mandantinnen aber erst am Folgetag gegen 8 Uhr und damit einige Stunden nach Abflug des gebuchten Fluges. Vorherige Kontaktaufnahmen waren erfolglos.

Massive Mehrkosten

Meine Mandantinnen, die mit ihren Eltern reisten, suchten daraufhin die günstigste Möglichkeit zur Durchführung der Reise und mussten 2.281,84 € für eine Umbuchung auf einen Mittagsflug bezahlen. Zudem hatten sie, noch vor Erhalt der Ergebnisse, am Flughafen für 128,00 € pro Person neue Tests durchführen lassen.

AG München: Mehrkosten sind zu erstatten

Im Verfahren hat die Beklagte vielfältig versucht, einer Haftung zu entgehen, so hätten die Klägerinnen z.B. früher eintreffen müssen (wäre 18:27 Uhr ausreichend gewesen, oder 18:15?). Das AG München kommt aber nach dem klaren Werbeversprechen zutreffend zu dem Ergebnis, dass hier ein Verzugsschadensersatzanspruch besteht und damit die Mehrkosten sowie auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu ersetzen sind.

Fazit

Die Dauer bis zum Erhalt eines Testergebnisses ist aus meiner Sicht eine der relevantesten Umstände eines zu schließenden Vertrages mit einem Testlabor. Beschränkungen, die Anbieter teils vornehmen (inzwischen auch dieser Anbieter) mit Formulierungen wie „in der Regel“ sind aus meiner Sicht rechtlich höchst fragwürdig. Zugleich sind gerade im Netz zu einigen Testanbietern Dutzende negative Bewertungen zu finden, die von massiv verspäteten Testergebnissen berichten, wie ich in eigener Sache in Düsseldorf herausfand. Das Thema ist also in einer Vielzahl von Fällen ein Problem.

In einem weiteren Verfahren vertrete ich einen Kunden des bekannten Testdienstleisters CENTOGENE GmbH vor dem Amtsgericht Rostock. Das Unternehmen weigert sich nach deutlich verspäteter Ergebnisübersendung bisher, den erheblichen Aufpreis für einen 3-Stunden-Service zu erstatten, meines Erachtens zu unrecht.

Wem aufgrund von verspäteten PCR-Testergebnissen Schäden entstehen, hat gute Chancen, diese ersetzt zu verlangen. Eine erste Beurteilung kann zum Beispiel im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung erfolgen.

AG München, Urteil vom 11.11.2021, 213 C 11685/21 hier im Volltext

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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