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Home » Fluggastrechte » AG Köln: Lufthansa muss Mehrkosten nach weisungswidrig durchgeführter Erstattung auf die Kreditkarte tragen

AGKoeln falsche Erstattung
  • 22/02/2022

AG Köln: Lufthansa muss Mehrkosten nach weisungswidrig durchgeführter Erstattung auf die Kreditkarte tragen

Immer wieder verfangen sich Airlines in ihren über Jahrzehnte gewachsenen Prozessen. Diese haben oft mit den rechtlichen Anforderungen aus der Fluggastrechteverordnung oder dem BGB nicht viele Gemeinsamkeiten. In einem von mir betreuten Fall gegen Lufthansa vor dem AG Köln erfolgte eine Erstattung auf die bei der Buchung genutzte Kreditkarte. Das klingt grundsätzlich vernünftig. Mein Mandant hatte diese Kreditkarte aber bereits gekündigt und zusätzlich auch eine Erstattung auf sein Bankkonto verlangt.

Nachdem Lufthansa gleichwohl auf die Kreditkarte erstattete, kam die Zahlung deutlich verspätet an und so kam es zu weiteren Kosten bei der Durchsetzung der Forderung.

Entscheidung des Gerichts

Diese Mehrkosten hat nun aber Lufthansa zu tragen, so das Amtsgericht Köln.

Die den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten – das Aufforderungsschreiben vom 17.07.2021 – fand zu einem Zeitpunkt statt, als noch keine Erfüllung eingetreten war. Erst durch die Buchung am 11.08.2021 durch Überweisung seitens der Kreditkartengeberin auf sein Girokonto hat der Kläger Kenntnis von der Rückzahlung durch die Beklagte erhalten. Erfüllungswirkung ist erst in diesem Moment eingetreten.
Die zuvor am 15.07.2021 seitens der Beklagten veranlasste Rückbuchung auf das inzwischen gekündigte Kreditkartenkonto des Klägers zog keine Erfüllungswirkung nach sich, da der Kläger mit seiner email vom 17.06.2021 ausdrücklich die Rückzahlung auf das dort benannte Girokonto gefordert hatte. Hiermit hatte er sein über die Akzeptanz der AGB der Beklagten gegebenes Einverständnis zur Rückbuchung von Zahlungen auf das bei der Buchung verwendete Zahlungsmittel, nämlich die Kreditkarte, widerrufen.

Auch sonst führt das AG Köln vollkommen zutreffend aus, dass ein Rechtsanwalt in der Tat am Ende von der Airline bezahlt werden muss, wenn diese nicht auf die Aufforderung des Passagiers selbst tätig wird.

„Der Ansatz einer 1,3 fachen Gebühr bzw. eines geringfügig darunter liegenden Betrags ist nicht zu beanstanden. Denn eine 1,3 fache Gebühr wird von der Rechtsprechung im Falle der sofortigen, also unabhängig von einer Verzugslage erfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts im Falle der Informationspflichtverletzung der Fluggesellschaft als angemessen eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020, X ZR 97/19).
Dann kann für den vorliegenden Fall, dass nämlich der Anspruchsinhaber einen Anwalt beauftragt, nachdem er die Schuldnerin selbst erfolglos unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Flugpreises aufgefordert hat, nichts anderes gelten. Denn wenn die Fluggesellschaft keine Reaktion auf die Eigeninitiative des Fluggastes zeigt und noch nicht einmal die Ansprüche inhaltlich zurückweist, darf dieser davon ausgehen, dass die Fluggesellschaft bei Intensivierung der Forderung durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes zahlt. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht war die professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt daher erforderlich.“

Fazit

Im Rahmen von Erstattungsverlangen sollte, wie zum Beispiel in meinen Musterschreiben, stets die Erstattung aufs Bankkonto verlangt und eine Frist gesetzt werden. Danach kann in der Regel ein Anwalt mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragt werden. Die Kosten trägt in aller Regel dann am Ende die Airline. Ob Ihr Fall bereits dafür geeignet ist, klären wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

AG Köln, Urt. v. 22.02.2022, 114 C 178/21 hier im Volltext

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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