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Home » Nicht kategorisiert » Wegen Ukraine-Krise gestrandet: Ihre Rechte als Passagier

Ukraine Russland Fluggastrechte
  • 26/02/2022

Wegen Ukraine-Krise gestrandet: Ihre Rechte als Passagier

Die Entwicklungen der letzten Stunden zeigen, dass sich im internationalen Luftverkehr die Regeln laufend ändern. Die Tendenz: Alles aus oder gen Osten wird in den kommenden Tagen oder Wochen schwieriger werden. Für Passagiere sind jedoch die Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG eine gute Hilfe.

Wann ist die Verordnung anwendbar?

Die Verordnung ist zunächst anwendbar bei Flügen mit Start in der EU. Erfolgt der Abflug außerhalb der EU, z.B. in Moskau, ist die Verordnung dann anwendbar, wenn der Flug mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird.

Beispiel:
Anwendbar: Moskau-Frankfurt mit Lufthansa, Frankfurt-Moskau mit Aeroflot
Nicht anwendbar: Moskau-Frankfurt mit Aeroflot

Ersatzbeförderung

Das wichtigste Recht ist der Anspruch auf Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) der Verordnung 261/2004/EG. Dabei ist, wenn kein zeitnaher Flug von Ihrer Airline angeboten wird, auch ein Flug mit einer anderen Airline geschuldet. Im Rahmen der weitreichenden Streichungen der Lufthansa könnte z.B. der frühestmögliche Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen mit Turkish Airlines stattfinden. Wird ein Ersatzflug trotz Aufforderung mit (z.T. auch kurzer) Frist nicht gestellt, kann dieser auf eigene Faust gebucht werden, die Kosten sind dann von der Airline zu erstatten. Airlines sind an dieser Stelle oft recht störrisch, wollen z.B. nur auf die eigene Luftfahrt-Allianz oder womöglich sogar auf konzernangehörige Airlines verweisen: Erfolgt ein solcher Flug aber unzumutbar spät (z.B. erst einen Tag später), muss sich der Passagier darauf nicht verweisen lassen.

Hotelunterbringung und Verpflegung

Bis zum Abflug muss die Airline ab zweistündiger Abflugverspätung für Verpflegung und bei einer Verzögerung über Nacht auch für eine Hotelunterbringung sorgen, Art. 9 der Verordnung 261/2004/EG. Auch hier gilt: Mit (ggf. kurzer) Frist zur Unterbringung und Verpflegungsbereitstellung auffordern. Passiert nichts, können Passagiere auf eigene Faust Ausgaben tätigen und erhalten diese später ersetzt.

Ausgleichsanspruch

Kommt es zu einer Verspätung oder Annullierung, kann ein Ausgleichsanspruch bis zu 600,00 € winken. Hier werden Airlines sich in der Regel darauf berufen, dass außergewöhnliche Umstände ursächlich waren. Dabei übersehen Airlines „zufällig“, dass das nicht die einzige Voraussetzung ist, um einem Anspruch zu entgehen. Das Luftfahrtunternehmen muss Art. 5 Abs. 3 auch darlegen und beweisen, dass sich die Folgen einer Annullierung oder Verspätung des jeweils betroffenen Fluges auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dazu gehört auch eine Umbuchung auf andere Airlines (s. EuGH Beschl. v. 14.01.2021, C264/20 Rn. 30). Hier sollten Passagiere also unbedingt andere verfügbare Flüge dokumentieren, die eine Ankunft im entschädigungsfreien Zeitrahmen am Endziel ermöglichen würden.

Fazit

Trotz der sich zunehmend verschlimmernden Situation ist für Fluggäste in weitem Umfang gesorgt. Noch ist die Situation so, dass durch Umwege das Ziel fast jeder Reise erreicht werden kann. Soweit die Fluggastrechteverordnung Anwendung findet, ist dies auch für den Passagier ohne Mehrkosten möglich. Sie haben Fragen zu Ihrem Einzelfall? Gerne stehe ich für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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