Ryanair AG Koeln Urteil Entschaedigung Marrokko

AG Köln: Ryanair muss Entschädigung für annullierte Marokko-Flüge aus November 2021 zahlen

Immer wieder werden Passagiere mit dem Vorwand“ außergewöhnliche Umstände“ abgespeist, wenn diese nach Annullierung eines Fluges eine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 261/2003/EG (Fluggastrechteverordnung) verlangen. Oft ist das aber Unsinn, so auch hier.

Ryanair annulliert Marokko-Flüge mit kurzem Vorlauf

Mein Mandant verfügte über eine Flugbuchung nach Marokko am 19. November 2021, die Ryanair rund eine Woche vor Abflug annullierte. Auf Anfrage verweigerte Ryanair eine Ausgleichsleistung, da angeblich behördliche Verbote zur Annullierung führten.

Der Sachverhalt war aber merkwürdig. Meine Recherche ergab, dass die Argumentation behördlicher Verbote zweifelhaft scheint. So waren zu jeder Tageszeit viele internationale Linienflüge auf dem Weg von und nach Marokko:

Momentaufnahme von Flügen von und nach Marrakesch am 19. November 2021 gegen 14 Uhr UTC auf flightradar24.com

Mein Mandant beauftragte mich, denn auch er weiß, dass #klagenhilft

AG Köln: Ryanair schuldet Ausgleichsleistung

Das Amtsgericht Köln bejaht einen Anspruch auf die Ausgleichsleistung in Höhe von 400,00 €. Das wird gleich auf zwei Gründe gestellt: Einerseits hat Ryanair Flüge bereits zu einem Zeitpunkt annulliert, als ein NOTAM noch gar nicht existierte. Zudem folgte das Gericht meinen dargelegten diversen Flügen mit dem Ziel Marokko am 19. November. Meine Vermutung ist, dass die Strecke aufgrund Entwicklungen der Covid19-Pandemie schlicht nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben war und Ryanair den Flug daher aus dem Programm nahm. Die Hintergründe ließen sich hier aber nicht aufklären.

Fazit

Bei der Geltendmachung von Fluggastrechten gilt: Was Airlines auf die Aufforderungen von Reisenden antworten, ist in vier von fünf Fällen irrelevant. In großer Zahl überlassen mir meine Mandanten Antworten, die schlicht Blödsinn sind, bei vermutlich einem Großteil der Passagiere aber dazu führen, bestehende Ansprüche nicht weiter zu verfolgen. Ob Ihre Airline sich voraussichtlich zu Unrecht herausredet, klären wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

AG Köln, Urt. v. 17.11.2022, 157 C 106/22 hier im Volltext

Foto: Tobias Rosin

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