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Home » Fluggastrechte » AG Frankfurt am Main: Die dreiste Stornierungsmasche der Lufthansa bei Zeitenänderungen

Lufthansa ungewollte Stornierung Urteil AG Frankfurt
  • 04/12/2022

AG Frankfurt am Main: Die dreiste Stornierungsmasche der Lufthansa bei Zeitenänderungen

Über die fiese Stornofalle der Lufthansa hatte ich berichtet. Unter anderem kritisch ist, dass Lufthansa Kunden vorspiegelt, diese müssten innerhalb einer bestimmten Frist reagieren. Was passiert aber, wenn diese Frist versäumt wird? Lufthansa storniert Buchungen und erstattet diese Buchungen wirklich. Das klingt fair?

Zur Überraschung der Kunden erfolgt diese Erstattung nicht in voller Höhe, sondern nach den für die Buchung geltenden Tarifregeln, das bedeutet in vielen Fällen einen fast-Totalverlust. Für diese Dreistigkeit habe ich Lufthansa erfolgreich vor dem AG Frankfurt a. M. verklagt.

Verlust von über 96% des Ticketpreises

Mein Mandant soll eine Mail mit einer geringfügigen Flugzeitenänderung erhalten haben, in der es hieß:

Da mein Mandant diese Mail nicht erhielt, reagierte er auch nicht. Als der den Onlinecheckin wenige Tage vor Abflug durchführen wollte, schlug dieser fehl. Lufthansa hat von rund 1.700,00 € Ticketpreis lediglich rund 70,00 € erstattet, so als hätte mein Mandant (!) von sich aus die Buchung storniert. Das ist geschickt, waren Sitzplätze doch zu der Reisezeit rar und konnte Lufthansa so gleich quasi doppelt kassieren.

Bei Flugzeitenänderungen von teils nur wenigen Minuten Passagieren die Pistole auf die Brust zu setzen, auch nur irgendeine Reaktion ist zivilrechtlich nicht erklärbar und aus meiner Sicht schlicht eine dreiste Masche.

Beschwerde bis auf Geschäftsführungsebene

Mein Mandant nutzte alle Möglichkeiten, dies sogar bis zur Geschäftsführungsebene der Lufthansa. Sehr erfreulich und für mich überraschend, hatte die Managerin dort offenbar sofort den Fehler erkannt und angeordnet, dass mein Mandant eine volle Erstattung erhält:

Aber wir wären nicht bei der Lufthansa, wenn das wirklich das Ende der Geschichte wäre.

Natürlich musste ich eingeschaltet werden und leider war sogar eine Klage erforderlich. Die Kanzlei, die Lufthansa vertritt, positionierte sich nun gänzlich anders, als zuvor die Geschäftsführung. In der Sache hatte man wenig beizutragen, emotional wurde es aber dennoch:

Schriftsatz der Kanzlei, die Lufthansa vertritt

Urteil des AG Frankfurt: Stornierung erfolgte unberechtigt

Die Entscheidung des AG Frankfurt a. M. ist eindeutig und gibt meinen Mandanten Recht, es liegt eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 der VO 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) vor:

Die Entscheidung liegt auch auf einer Linie mit dem AG Köln, was noch kurz zuvor darauf hinwies:

Hinweis des Amtsgerichts Köln

Meinem Mandanten steht nach Ansicht des AG Frankfurt ein voller Erstattungsanspruch zu.

Das Verhalten der Lufthansa hat zudem noch weitere Konsequenzen: Pro Passagier gibt es nochmals 2x 400,00 € Entschädigung nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung aufgrund der Beförderungsverweigerung auf Hin- und Rückflug. Das war zumindest ein schwacher Trost für meine Mandanten, deren Kurztrip nach Malaga gehörig verhagelt wurde.

Fazit

Dieser Fall ist wieder ein schönes Beispiel für das rücksichtslose Vorgehen von Airlines, die mit allen – auch rechtswidrigen – Mitteln ihre Einnahmen auf dem Rücken von Passagieren zu optimieren versuchen. Ich bin mir sicher, dass eine Vielzahl von betroffenen Passagieren sich hier einfach abspeisen lässt, dabei stehen Betroffenen neben der Erstattung des kompletten Flugpreises auch eine Ausgleichsleistung oder der Ersatz des entstandenen Schadens zu. Sind auch Sie von einer ungewollten Stornierung betroffen, besprechen wir das mögliche Vorgehen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.10.2022, 30 C 635/22 (75) hier als PDF-Datei

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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