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Home » Verbraucherrecht » Samsung Superdeals: Gar nicht so super

Samsung Superdeals Pramie geaendert
  • 14/12/2022

Samsung Superdeals: Gar nicht so super

Ein spannendes Angebot hat große Nachfrage erzeugt: Kauft man bestimmte TV-Modelle von Samsung im Aktionszeitraum, gibt es nachträglich kostenfrei ein hochwertiges Smartphone dazu. Unter anderem bei mydealz.de und auch bei Caschys Blog wurde darüber berichtet.

Besonders spannend ist dabei ein Samsung „The Frame 65 Zoll“, bei dem es als Zugabe ein Samsung Galaxy S20 dazugibt. Der Preis für den Fernseher betrug rund 1.050,00 €, das Handy wies einen Wert von rund 620,00 € auf:

Samsung tauscht Prämie aus

Nun mehren sich Berichte von Kunden, denen Samsung (bzw. der für Samsung tätige Dienstleister) mitteilte, dass das Samsung Galaxy S20 nicht mehr lieferbar sei, stattdessen würde den Kunden nun ein Samsung Galaxy S20 FE geliefert.

Das Problem: Während das versprochene S20 rund 500,00 € kostet, ist das S20 FE für 20% weniger am Markt erhältlich.

Samsung beruft sich auf Teilnahmebedingungen

Auf Rückfrage beruft sich Samsung dabei auf folgenden Passus in den Teilnahmebedingungen:

Teilnahmebedingungen unter https://images.samsung.com/is/content/samsung/assets/de/offer/superdeals-tv/tv-11-2021/Samsung_SuperDeals_November_TNBs.pdf

Aber ist mit dieser Regelung in den AGB die Lieferung eines minderwertigeren Smartphones gedeckt?

Anspruch auf Lieferung

Aus meiner Sicht ist das nicht der Fall. Teilnehmer haben Anspruch auf Lieferung eines Samsung Galaxy S20 Smartphones.

Ich bin bereits der Ansicht, dass die AGB-Klausel zur Änderung der Gegenleistung mit § 308 Nr. 4 BGB im Konflikt steht und damit unwirksam ist. Die Zumutbarkeit ergibt sich für Nutzer nicht einzig aus dem Wert eines Gerätes, sondern z.B. auch aus Funktionen oder den Abmessungen eines Smartphones.

Auch stellt sich die Frage, ob die Klausel nicht als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist. Samsung wirbt noch heute (!) auf der Website für die Lieferung eines Samsung Galaxy S20 bei Kauf des Fernsehers. Da dies in Kenntnis der (angeblich) erschöpften Vorräte des Gerätes geschieht, dürfte ein solches Verhalten auch wettbewerbswidrig sein.

Selbst wenn die AGB-Regelung wirksam wäre, darf das aber schon nach Samsung eigenen Vorgaben nicht dazu führen, dass Teilnehmern ein geringwertigeres Smartphone zur Verfügung gestellt wird.

Dass Samsung behauptet, über keine Geräte des Typs mehr zu verfügen (als Hersteller…), ist ebenfalls unbeachtlich: Die Geräte sind am Markt ja zu bekommen und Samsung hätte es in der Hand gehabt, den Verkauf der Fernseher zu begrenzen oder die Aktion vorzeitig zu beenden.

Vorgehen für Betroffene

Betroffene Kunden sollten Samsung per E-Mail an aktionen@samsung.de auffordern, das geschuldete Smartphone z.B. binnen einer Frist von zehn Tagen zu liefern, eine Musterformulierung habe ich hier vorbereitet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe unter den Daten [Bearbeitungsnummer, Kundennummer, Seriennummer…] an Ihrer Aktion „SuperDea!s November“ teilgenommen. Mir steht ein Smartphone vom Typ xxx zu. Ich fordere Sie zur Lieferung bis zum [Datum in 10 Tagen] hier bei mir eingehend auf. Nach Ablauf der Frist behalte ich mir die Geltendmachung von Schadensersatz vor.

Mit freundlichen Grüßen

[Name]

Dabei rate ich zum „BCC-Trick„, denn gerade habe ich einen Fall auf dem Tisch, in dem Samsung schon behauptet, etwas nicht erhalten zu haben, was mein Mandant aber beteuert versendet zu haben.

Sollte Samsung das versprochene Gerät nicht liefern, ist dies ein guter Ansatzpunkt, um von Samsung Schadensersatz in Geld zu verlangen. Geschuldet wäre nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB dann der objektive Wert des Gerätes, das versprochen wurde.

Das Gleiche gilt auch, wenn Ihnen schon das falsche Gerät geliefert wurde. Fordern Sie zur Übersendung des richtigen Gerätes auf und bieten Sie die Rücksendung des falschen Gerätes an.

Update: 14.12.2022

Das Amtsgericht Köngistein hat Samsung zur Zahlung von Schadensersatz von 671,42 € verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
AG Königstein, Urt. v. 01.12.2022, 21 C 423/22

Fazit

Änderungsklauseln wirksam gegenüber Verbrauchern zu vereinbaren, ist bereits eine Herausforderung. Im vorliegenden Fall überschreitet Samsung aber aus meiner Sicht die Grenzen einer möglichen Änderung eindeutig, indem Verbraucher mit deutlich preiswerteren Geräten abgespeist werden sollen. Verbraucher haben gute Aussichten auf Erfolg, den Anspruch auf das versprochene Gerät oder Schadensersatz in Höhe des Wertes durchzusetzen. Gerne stehe ich bei Rückfragen auch im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

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