Kuendigung per Email

Wirksam per E-Mail kündigen – ohne Wenn und Aber

Handyvertrag, Zeitungsabonnement, Fitnessstudio, ADAC-Mitgliedschaft, Versicherungsvertrag und sogar ein Bankkonto: Alle Verträge haben eines gemeinsam: Eine Kündigung ist in Textform wirksam, die Textform wird dabei bereits durch eine E-Mail gewahrt.

Gilt das nur bei online geschlossenen Verträgen?

Nein. Das ist ein urbaner Mythos, der seine Ursprünge in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat (s. BGH, Urt. v. 14.07.2016, III ZR 387/15). In dem Fall hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass eine AGB-Regelung, wonach eine Kündigung eines ausschließlich online abgewickelten Partnervermittlungsvertrages der Schriftform bedarf, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Klauselgegners herbeiführt und deswegen unwirksam ist. Nach der aktuellen Rechtslage des § 309 Nr. 13 b) BGB gilt das für sämtliche Verträge, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt (Ausnahmen sind in § 310 Abs. 4 BGB geregelt, darunter erb-, familien- und gesellschaftsrechtliche Verträge, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, auch bei Arbeitsverträgen gelten Besonderheiten). Auch gilt dies natürlich nicht bei Verträgen, bei denen schon das Gesetz eine Schriftform vorsieht, wie z.B. beim Mietvertrag in § 568 Abs. 1 BGB.

Was ist mit alten Verträgen?

Die Regelung des § 309 Nr. 13 b) BGB gilt nur für Verträge, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden. Ein Vertragsschluss kann aber zum Beispiel auch durch einen Änderungsvertrag erfolgt sein, z.B. bei der Vereinbarung einer Vertragsverlängerung eines vor dem 1. Oktober 2016 erstmals geschlossenen Mobilfunkvertrages.

Wo finde ich denn die Mailadresse des Unternehmens?

Viele Unternehmen verstecken ihre E-Mail-Adresse gerne. E-Mails sind einerseits sehr einfach zu versenden und gerade für Kündigungen aber auch andere Anfragen, die menschlicher Interaktion bedürfen möchten Unternehmen die Schwellen gerne möglichst hoch setzen. Andererseits sind E-Mails aufwendiger zu bearbeiten, als z.B. in Kontaktformularen eingegebene und schon vorstrukturierte Informationen. Zuletzt ist für eine versandte E-Mail zumindest im Ordner „Gesendete Objekte“ ein Beleg der Versendung vorhanden, während eine Mitteilung im Kontaktformular in den meisten Fällen schlicht im digitalen Orkus verenden kann. Auch darauf spekuliert so manches Unternehmen, wie ich bereits in mehreren gerichtlichen Verfahren erleben musste.

Gleichwohl: Ganz ohne E-Mail-Adresse geht es nicht, so verlangt es das Gesetz in § 5 TMG. Im Impressum der Website jedes Unternehmens finden Sie die E-Mail-Adresse und können das Unternehmen darüber kontaktieren.

Manche Unternehmen hassen E-Mails so sehr, dass sie E-Mail-Adressen nur als Bild einfügen

Ob das Unternehmen darüber Kündigungen annehmen will, ist übrigens unbeachtlich. Mitteilungen an diese E-Mail-Adresse führen bei Eingang im Postfach und regelmäßiger Kenntnisnahmemöglichkeit zum Zugang. Basta. Unternehmen, die das irgendwie zu kundenfreundlich fanden, sind vor Gericht bereits mehrfach eingebremst worden (s. KG, Urt. v. 23.11.2017, 23 U 124/14; OLG Koblenz, Urt. v. 01.07.2015, 9 U 1339/14).

Sie haben mit einem Unternehmen zu tun, das seine Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse verletzt? Informieren Sie Verbände, die dies verfolgen können, darüber, z.B. Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale.

Und wenn das Unternehmen einen Anruf verlangt?

Dann haben Sie schon mühsam die Mailadresse gesucht, Ihre Kündigung versendet und dann kommt eine verklausulierte E-Mail, die Ihnen das Gefühl gibt, Sie müssten für die Wirksamkeit der Kündigung nochmals anrufen? Na klar, das soll ein „Rückgewinnungsgespräch“ sein, in dem man versucht, sie zum Bleiben zu bewegen.

Ein Tipp am Rande: Ich habe bereits mehrere Fälle betreut, in denen mündliche Zusagen im Rahmen solcher Gespräche gerade im Bereich Telekommunikations- und Energielieferungsverträge nicht gehalten wurden. Die Folge: Es schließt sich Ärger an, weil Verträge widerrufen werden müssen, teils scheitern deswegen Rufnummernportierungen oder Versorgerwechsel. Ich rate von diesen Telefonaten daher ab.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Bestätigung, sie muss auch von der Gegenseite nicht „akzeptiert“ werden. Ein solcher Anruf ist zur Bestätigung nicht erforderlich. Verbraucherverbände gehen zunehmend gegen Unternehmen vor, die mit dieser Masche auf Verbraucher losgehen, mit Erfolgt (so z.B. gegen Mobilcom-Debitel).

Ist ein Übergabeeinschreiben nicht viel besser? Der BCC-Trick

Nein. Gerade ein Übergabeeinschreiben führt z.B. in vielen Fällen nicht zum Zugang, wenn es in der Post nicht abgeholt wird. Da wäre das (sogar günstigere) Einwurfeinschreiben noch besser geeignet. Der sicherste Weg ist die Übermittlung per Gerichtsvollzieher (das gibt es schon für unter 20,00 €, wenn es mal wirklich wichtig ist) oder per Bote.

Aber auch eine E-Mail kann, wenn Sie es richtig anstellen, schon hilfreich sein und ist alltägliche Erklärungen gut geeignet. So hat das LG Hamburg (s. LG Hamburg Urt. v. 07.07.2009, 312 O 142/09) zu Recht angenommen, dass vieles dafür spricht, dass eine E-Mail in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist, wenn

  • weitere Personen diese E-Mail in CC / BCC erhalten haben (der Versand also klar ist) und
  • der Absender keine Fehlermail nach Versand erhalten hat.

Der Ball liegt dann erst einmal beim Empfänger. Das sollten Sie sich merken und wichtige Mails immer zur Sicherheit in Kopie an Freunde / Verwandte senden, die dann später bestätigen können, dass sie die Mitteilung erhielten. In jedem Fall empfiehlt es sich aber, frühzeitig zu kündigen, um eventuell noch einen zweiten Versuch zu starten.

Und wenn ich keine Kündigungsbestätigung erhalte oder die Kündigung sogar „verweigert“ wird?

Ein Recht auf Kündigungsbestätigung besteht im Grunde nicht. Möglicherweise lässt sich die Information, ob ein Vertrag als gekündigt betrachtet wird, als personenbezogenes Datum über eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO erlangen. Verweigert ein Unternehmen aber, ihre Kündigung zu akzeptieren, können Sie – ggf. anwaltlich vertreten – eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben, bei der gerichtlich festgestellt wird, ob der Vertrag wirksam gekündigt wurde. Ich habe bereits eine Vielzahl solcher Klagen gegen Telekommunikationsunternehmen, Energieversorger und sonstige Dienstleister geführt, die in fast allen Fällen mit einem Anerkenntnis des betroffenen Unternehmens (sehr schnell) endeten. Die Folge: Das Unternehmen trägt in diesen Fällen auch fast immer die Kosten eines solchen Vorgehens.

Fazit

Kündigungen machen Arbeit und führen zu schwindenden Einnahmen. Unternehmen versuchen daher immer wieder, Verbrauchern Hürden vorzuspiegeln, die gar nicht existieren. Kündigen ist einfach zum Beispiel per E-Mail möglich. Wenn sich Unternehmen dann noch querstellen, gibt es effektive Mittel des Vorgehens, um schnell für Klarheit zu sorgen. Ob Ihr Fall geeignet ist, kann ich gerne mit Ihnen in einer kostenlosen Erstberatung besprechen.

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