Wir sind, was dieses Neuland angeht, auf der Höhe und nutzen die Möglichkeiten, die uns die Justiz gibt, darunter auch die schnelle und einfache Übermittlung von Dokumenten über das besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz beA. Über unsere Branchensoftware besteht dabei eine Anbindung zum beA, die den Versand deutlich einfacher macht.
Übermittlungsfehler laut beA
Kurz vor Weihnachten haben wir eine Klage erhoben und per beA an das LG Düsseldorf versendet. Tatsächlich wurde uns in unserer Software eine Fehlermeldung bei der Übermittlung angezeigt, was nicht unüblich ist (zu aktuellen Störungsmeldungen). Einige Tage später übermittelten wir die Klage erneut.
Später stellte sich heraus, dass beide Klagen ordnungsgemäß eingegangen sind, von der gleichen Kammer bearbeitet wurden, dennoch unterschiedliche Aktenzeichen erhielten und auch zweifach Gerichtskosten eingefordert wurden.
Kammer: Kostenpflichtige Klagerücknahme
Auf unsere Klarstellung hin ging die Kammer davon aus, es handele sich um eine Klagerücknahme, weswegen eine einfache Gerichtsgebühr für die Doppelanhängigkeit zu zahlen sei. Die Entscheidungen dazu sind durchaus vielfältig. Im Kern geht es um die Frage der Erkennbarkeit beim angeschriebenen Gericht, was bei kurz hintereinander versandten Dokumenten eher bejaht wird.
Erinnerung gegen die Entscheidung – Aufhebung der Entscheidung
Auf unsere Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG hin hat das Landgericht Düsseldorf diese Entscheidung aufgehoben. Grundlage: § 21 Abs. 1 S. 3 GKG.
Der Kern der Entscheidung:
Der Kläger, der die Klage vom 22.12.2020 zu dem Aktenzeichen 12 0 297/20 zurückgenommen hat, hat diese in unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen Umstände erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 3 GKG), nämlich in der fälschlichen Annahme, die Klageerhebung über das besondere elektronische Anwaltspostfach vom 18.12.2020 – die unter dem Aktenzeichen 12 0 292/20 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen ist – sei nicht geglückt. Die Unkenntnis war unverschuldet, denn die Fehlvorstellung entstand bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen müsste, durch die unzutreffende Fehlermeldung über einen „beA Versandfehler“ mit dem Inhalt „Der Versand des erfolgreich in das beA-Postfach hochgeladenen Dokuments konnte nicht innerhalb der Wartezeit von 10 Minuten verifiziert werden“. Nach Erhalt dieser Meldung musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht damit rechnen, dass es entgegen der Meldung zu einem ordnungsgemäßen Versand des Schriftsatzes gekommen war.
Fälle doppelter Anhängigkeit müssen, auch bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen den Übermittlungen, nicht zu Mehrkosten führen, wie dieser Fall zeigt. Im Zweifel ist aber anzuraten, die neuerliche Übersendung deutlich als solche zu kennzeichnen, damit das Gericht prüfen kann, ob bereits eine vorherige Anhängigkeit vorliegt.
LG Düsseldorf, Beschl v. 18.03.2021, 12 O 297/20