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Home » Nicht kategorisiert » LG Düsseldorf und LG München I: Diverse AGB-Klauseln von Vodafone unwirksam

Urteil Vodafone Router Entschaedigung
  • 19/04/2021

LG Düsseldorf und LG München I: Diverse AGB-Klauseln von Vodafone unwirksam

Das LG Düsseldorf aber auch das LG München I haben der Vodafone GmbH (hauptsächlich DSL) aber auch der Vodafone Deutschland GmbH (Kabel-Festnetz) in von mir betreuten Klageverfahren der Verbraucherzentrale NRW die Verwendung diverser Klauseln untersagt, die Kunden insbesondere bei versäumter Rückgabe von Leihgeräten (Router, Modem, TV-Box) unangemessen benachteiligen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Leihgeräte-Falle

Wie auch viele andere TK-Unternehmen, sind die Unternehmen der Vodafone-Gruppe dazu übergegangen, Kunden im Rahmen des Internetanschlusses Miet- oder Leihgeräte für den Internetanschluss zu liefern. Diese Geräte müssen nach Vertragsende zurückgegeben werden. Dieses Vertragsende liegt in der Regel frühestens nach 24 Monaten vor, bei Verlängerung von Verträgen können aber auch 36, 48 oder noch mehr Monate vergangen sein. Geschieht das nicht, so sahen die AGB teils vor:

Also wollte man ohne vorherige Fristsetzung / Mahnung hier gleich ein nicht (rechtzeitig) zurückgeschicktes Endgerät berechnen. Die „vereinbarte Pauschale“ war durchaus happig: Für eine Fritz Box 6490 z.B. wurden 160,00 € aufgerufen. Für ein im Jahr 2016 vorgestelltes Gerät, was teils erst nach Jahren zurückgegeben wird, ein stolzer Preis. Eine Fritz Box 7590 mit einem UVP von 269,00 € netto wollte Vodafone gar 249,90 € erhalten. In Anbetracht des Umstands, dass Schadensersatz lediglich netto verlangt werden dürfte, ein gutes Geschäft, selbst wenn Vodafone die Boxen zum UVP eingekauft hätte. Auch wurden teils Geräte sehr ungenau bezeichnet, so war nur die Rede von einem „Kabelrouter“, der mit 100,00 € angesetzt werden soll.

Gebrauchtgerät zur Nacherfüllung

Zudem hat sich die Vodafone Deutschland GmbH das Recht eingeräumt, bei Mängeln ihren Kunden Gebrauchtgeräte im Austausch zur Verfügung zustellen.

Verbraucherbeschwerden: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mischt sich ein

Aufgrund von gehäuften Beschwerden betroffener Verbraucher hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die beiden Unternehmen wegen diverser rechtswidriger Klauseln abgemahnt und, als keine umfassende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, gerichtlich durch mich vertreten in Anspruch genommen.

Entscheidungen der Gerichte

Die Gerichte in München und Düsseldorf sind sich einig: So geht das nicht. Einerseits seien die Schadenpauschalen gem. § 309 Nr 5 lit a) BGB unwirksam, da sie den regelmäßig entstehenden Schaden deutlich übersteigen. Zudem würde das Fristsetzungs-/Mahnungserfordernis entgegen § 309 Nr. 4 BGB und damit rechtswidrig abbedungen, indem Vodafone ohne weiteres zur Nachberechnung berechtigt ist.
Die Beschränkung der Nacherfüllung mit Gebrauchtgeräten ist bei anfangs gelieferten Neugeräten aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB unwirksam.

Fazit

Die Entscheidungen sind, wenn auch noch nicht rechtskräftig, für Verbraucher sehr hilfreich. Gerade nach langjährigen Vertragsverhältnissen gerät die Frage, ob Endgeräte zurückgeschickt werden müssen, schnell in Vergessenheit. Sollten die Entscheidungen der Gericht Bestand haben, so wäre diese Sorge in Zukunft unbegründet: Ohne vorherige Aufforderung gibt es dann keine Rechnung.

Verbraucher, die bereits eine Schadenpauschale gezahlt haben, können diese mit guten Erfolgsaussichten nun zurückfordern und ihre Endgeräte an Vodafone zurücksenden.

Auch in Fällen, in denen keine Rückgabe möglich ist (z.B. bei Zerstörung der Endgeräte) dürfte der Weg frei sein, um Forderungen Vodafone zumindest der Höhe nach entgegenzutreten und bisherige Zahlungen teilweise zurückzuverlangen. Ein Grund, warum hier mit Altgeräten unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer bis zu 100% Aufschlag (Gebrauchtpreise Fritz Box 6490 von unternehmerischen Verkäufern bei eBay) gewonnen werden soll, ist nicht ersichtlich.

LG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2021, 12 0 83/20; LG München I, Urt. v. 24.02.2021 12 O 7213/20

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

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