Geld Zurueck Flug Ausgangssperre

Ausgangsperre: Geld zurück für Flüge?

Dürfen Flugreisende zu Ihrem frühen oder späten Abflug zu privaten Zwecken anreisen und wenn nein: Was hat dies für Folgen für den gebuchten Flug? Gibt es für von der Ausgangssperre betroffene Flüge Geld zurück?

Ausgangssperre durch die Bundesnotbremse

Durch die Bundesnotbremse wurde in § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine Regelung eingeführt, die es im Wesentlichen zu privaten Zwecken untersagt, sich zwischen 22 Uhr und 5 Uhr morgens außerhalb von Wohnung, Unterkunft oder befriedetem Besitztum aufzuhalten, wenn die Inzidenz in der betroffenen Region an drei Tagen den Wert von 100 überschritten hat (gute Übersicht dazu). Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages umfasst dies auch die Durchreise solcher Gebiete z.B. im PKW oder in der Bahn auf dem Weg zum Flughafen. Wer also einen frühen Abflug oder einen Abflug zu privaten Zwecken nach 22 Uhr gebucht hat, kommt damit möglicherweise in eine schwierige Situation.

25.000,00 € Bußgeld riskieren?

Die Folge ist nach § 73 Abs. 1 Nr. 11c, Abs. 2 2. Var. IfSG durchaus spürbar: Ein Bußgeld bis zu 25.000,00 € droht, wobei auf Landesebene der genaue Rahmen noch festgelegt wird. Wenn auch bisher Bußgelder aus Anlass von Verstößen gegen das IfSG in der Regel deutlich niedriger ausfielen, dürfte das hier für die meisten Reisenden keine Option sein.

Geld zurück?

Ja, aber… Sollten Sie nicht reisen können, dürfte ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises bestehen. Das gilt aber nur dann, wenn die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, rechtliche Unmöglichkeit nennt sich diese Situation. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 5, 246 BGB führt damit zum Erstattungsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Der Flughafen Düsseldorf ist in einem Gebiet ansässig, in dem Stand 24. April 2021 seit über drei Tagen die Inzidenz von 100 vorherrscht. Sollten Sie hier einen Abflug um 6 Uhr morgens gebucht haben, bei dem Sie vor 5 Uhr am Flughafen sein müssen, oder einen Abflug nach 22 Uhr, wäre dies ein Fall, in dem ein Erstattungsanspruch bestehen dürfte.

Ein Gegenbeispiel (fiktiv, da derzeit alle Flughäfen Deutschlands in betroffenen Regionen liegen) wäre ein Abflug in einem Gebiet, das unter der 100e Inzidenz liegt, bei dem der Passagier aber selbst in einer Ü100-Region wohnt oder Ü100-Regionen durchfahren muss: In diesem Fall ist die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nicht untersagt und damit kein Erstattungsanspruch aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 5, 246 BGB gegeben.

Veränderung des Termins?

Es gibt kein Geld zurück, Sie wollen aber rechtmäßig verreisen? Hier könnte man über einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB denken, falls der Flug vor Einführung / Diskussion der Ausgangssperren gebucht wurde, das bedeutet die Umbuchung auf einen Flug zu anderer Uhrzeit. Es ist aber zu erwarten, dass Luftfahrtunternehmen ihre Flugpläne ohnehin überarbeiten werden, um diese Probleme aufzufangen. In Anbetracht der größeren Verfügbarkeit ungenutzter Flugzeuge ist eine solche Umplanung auch einfacher, als zu Zeiten gewöhnlicher Auslastung.

Fazit

Für privat Flugreisende gilt es nun, die aktuellen Abflugzeiten und den Zeitraum / Weg der An- und Abreise zum und vom Flughafen zu prüfen. Droht ein Konflikt mit der Ausgansbeschränkung nach dem IfSG, sollte Kontakt mit dem Luftfahrtunternehmen aufgenommen werden, um eine Umbuchung oder – wenn die Voraussetzungen vorliegen – eine Erstattung zu verlangen. Nach Ablauf gesetzter Fristen sollten Ansprüche gerichtlich oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchgesetzt werden. Für eine kostenfreie Erstberatung stehe ich gerne zur Verfügung.

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