AG Memmingen Airline Fluggastrechte Alkoholische Getraenke

AG Memmingen: Verpflegung bei Fluggastrechten umfasst auch alkoholische Getränke

Update 18.06.2021: Das Urteil ist da

Immer wieder kommt es dazu, dass Passagiere durch Annullierungen deutlich später befördert werden, als geplant. Das Luftfahrtunternehmen muss hier ggf. Hotelübernachtungen und die Verpflegung stellen, wie sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) ergibt. Geschieht das trotz Aufforderung nicht, kann der Passagier später seine Auslagen ersetzt verlangen. Häufiger Streitpunkt: Alkoholische Getränke. Das AG Memmingen hält die Kosten dafür auch für erstattungsfähig.

Champagner-Fall des AG Düsseldorf

Der wohl aufsehenerregendste Fall hierzu war eine Entscheidung des AG Düsseldorf, in der Passagiere auch die Kosten für Champagnercocktails ersetzt erhielten (s. AG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2019, 27 C 257/18).

Das Gericht führt aus:

„Ferner sind auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein (44,97 €) erstattungsfähig. Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.“

Aber auch in weniger heiklen Fällen beanstanden Airlines gerne und kürzen so Erstattungsansprüche, so im Fall meiner Mandanten.

AG Memmingen: Alkoholische Getränke grundsätzlich zu ersetzen

Das AG Memmingen sieht das anders und führt aus:

„Das Gericht legt der Beklagten das vollständige Anerkenntnis aus Kostengründen nahe. Diskutabel erscheint die Frage, ob die Kosten für Wein erstattungsfähig sind. Bier ist bekanntermaßen im Restaurant nicht teurer als Limonade oder Säfte, die ohne Zweifel erstattungsfähig wären.“

AG Memmingen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2021, 11 C 157/21

Im Urteil führt das Gericht nun weiter aus:

Das Gericht hält – mit Ausnahme der auf den Weinkonsum zurückzuführenden Mehrkosten –
auch Getränkekosten für erstattungsfähig, wenn nicht alkoholfreie Getränke, sondern Bier im selben Maß konsumiert wird wie auch alkoholfreie Erfrischungsgetränke konsumiert zu werden pflegen.
Bier ist kein Luxusgut und – anders als branntweinhaltige Getränke – auch nicht in erster Linie als Rausch- oder Genussmittel (jedenfalls in dem durch die Rechnungen ausgewiesenen Ausmaß des Konsums durch die Kläger) zu bewerten, das nicht mehr als erforderlich zur Erfrischung angesehen werden könnte.
Soweit die Rechnung des Restaurants Tasca Juanito vom 07.01.2021 erkennen lässt, dass pro Kläger 2 Biere bezahlt worden sind, ist nach Überzeugung des Gerichts die Grenze zwischen Erfrischung und Genuss noch nicht überschritten.

Das Gericht stellt also zutreffend darauf ab, dass Getränke wie Bier eben auch als Speisebegleitung üblich und in der Regel nicht spürbar teurer sind. Ob tatsächlich (teurerer) Wein nicht erstattungsfähig ist, dürfte zweifelhaft sein. Sollte man hier überhaupt an der Angemessenheit einer solchen Ausgabe zweifeln, so wären zumindest in Höhe der Kosten eines anderen Getränks die Kosten zu ersetzen.

Fazit

Gerade jetzt können Annullierungen auch ein Segen sein. So können Reisende – auf Airlinekosten – ihren Urlaub verlängern und erhalten Unterkunft und Verpflegung gestellt oder – falls nicht – später verauslagte Kosten ersetzt. Für die Erstattungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob außergewöhnliche Umstände Grund für die Annullierung waren, wie Airlines teils irreführend behaupten. Ansprüche sollten dabei aus Beweisgründen schriftlich z.B. per E-Mail geltend gemacht werden (Musterschreiben zum Download). Ob und welche Ansprüche Sie haben, lässt sich auch in einer kostenfreien Erstberatung besprechen.

AG Memmingen, Urt. v. 16.06.2021, 11 C 157/21 im Volltext als PDF

2 Kommentare zu „AG Memmingen: Verpflegung bei Fluggastrechten umfasst auch alkoholische Getränke“

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