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Home » Fluggastrechte » AG Frankfurt a. M.: Erstattung an Vermittler erfüllt nicht Erstattungsanspruch des Passagiers

  • 31/05/2021

AG Frankfurt a. M.: Erstattung an Vermittler erfüllt nicht Erstattungsanspruch des Passagiers

Es ist gesunder Menschenverstand, aber Airlines versuchen es dennoch immer wieder, wobei sie in der Regel spätestens bei Gericht „einknicken“: Die Erstattung des Flugpreises nach Annullierung erfolgt nicht an den Passagier selbst, sondern an einen Vermittler des Fluges. Einerseits verzögert das Abläufe extrem und unseriöse Vermittler ziehen hohe Bearbeitungsgebühren ab, teils leiten diese die Erstattung gar nicht weiter. Nun hat das AG Frankfurt a. M. in einem Verfahren gegen Swiss entschieden, dass (nochmal) eine Zahlung geschuldet ist, nun aber an meinen Mandanten:

Soweit die Beklagte sich damit verteidigt hat, ein Teil des Ticketpreises in Höhe von EUR 75,43 sei an den Reisevermittler zurückerstattet worden, hat das Gericht die Beklagte bereits im in Bezug genommenen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass
durch Rückbuchung an den Reisevermittler im Verhältnis zum Kläger keine Erfüllung eingetreten ist.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.05.2021, 30 C 2135/20 (20).

Reisende sollten stets den Vermittler links liegen lassen und das ausführende Luftfahrtunternehmen auffordern, direkt an sie zu erstatten. (Musterschreiben finden sich hier).

Ihr Geld ist „versandet“ auf dem Weg zu Ihnen? Nehmen Sie meine kostenlose Erstberatung in Anspruch, um zu sehen, wie die Chancen einer Durchsetzung des Erstattungsanspruchs sind.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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