Zum Inhalt wechseln
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
    • Vollmachtserteilung
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
    • Vollmachtserteilung
  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
Kostenlose Erstbeeratung

Home » Nicht kategorisiert » AG Leipzig: Keine kostenfreie Stornierung bei LMX wegen Corona – Wirklich?

LMX Urteil AG Leipzig Erstattung
  • 19/05/2021

AG Leipzig: Keine kostenfreie Stornierung bei LMX wegen Corona – Wirklich?

Ein aktueller Beitrag auf der Branchenseite FVW (Paywall-Artikel) macht neugierig: Der Leipziger Veranstalter LMX, den ich auch aus diversen Verfahren als nicht sonderlich kundenfreundlich erlebt habe, soll in einem Fall einer bestehenden Reisewarnung nach Ansicht des AG Leipzig nicht die Anzahlung erstatten müssen. Die Überschrift und der (außerhalb der Paywall verfügbare) Text sind aber äußerst irreführend in Bezug auf das Urteil unter dem Aktenzeichen 102 C 7217/20 vom 28.04.2021 und wohl eher Clickbait.

Außergewöhnliche Umstände

Ein kostenfreier Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 BGB. Reiserechtsspezialisten vertreten einhellig die Auffassung, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aber ggf. auch eine Ausweisung als Risikogebiet durch das RKI hierfür ein ausreichendes Indiz ist. Eine solche Reisewarnung bestand in dem Fall des AG Leipzig.

Außergewöhnlich != vorhersehbar

Was FVW in seiner Überschrift und auch der Einleitung unter den Tisch fallen lässt: Der Reiseanmelder hat die Reise erst im Juni 2020 für den Zeitraum ab dem 18. September 2020 gebucht. Im Juni 2020 war aber klar: Bis dahin ist die Pandemie nicht verschwunden. Wer sich inmitten einer Pandemie mit einhergehenden Beschränkungen zu einer Reisebuchung entscheidet, kann dann die vorhersehbaren Einschränkungen nicht „außergewöhnlich“ nennen: § 651h Abs. 3 BGB ist schlicht nicht anwendbar. Das Gericht führt dazu aus:

„Die grundsätzliche Möglichkeit, das für das Zielgebiet eine Reisewarnung ausgesprochen werden könnte, war dem Kläger bei Reisebuchung bekannt und stellt keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651h Absatz 3 BGB dar, so dass eine entschädigungslose Stornierung der Reise für den Kläger vorliegend nicht infrage kommt.“

Fazit

Viele LMX-Reisende, die bis heute auf ihr Geld warten, haben gute Chancen auf eine Erstattung, das gilt natürlich auch für alle anderen Veranstalter. Insbesondere bei Reisen, die vor der Pandemie gebucht wurden, ist das in der Regel kein großes Problem und die meisten Veranstalter knicken auf anwaltlichen Druck schnell ein. Etwas schwieriger wird es für Buchungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, als Einschränkungen bereits vorhersehbar sein. Hier sollte eine anwaltliche Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen vorweggehen, zum Beispiel mit einer kostenlosen Erstberatung.

Beitrag teilen:

Voriger BeitragMehrere Annullierungen = Mehrfacher Ausgleichsanspruch
Nächster BeitragAG Frankfurt a. M.: Erstattung an Vermittler erfüllt nicht Erstattungsanspruch des Passagiers
Zurück zur Startseite

Weitere Beiträge

Als Lufthansa-Passagier in Tel Aviv gestrandet – Ihre Rechte

Fluggastrechte in Krisenzeiten: Was in Israel gestrandete Passagiere tun können.

MSC setzt Familien bei gebuchten Kreuzfahrten „vor die Tür“

Ab dem 15. Mai 2025 hat MSC offenbar keine Lust mehr darauf, Kinder unter zwei

AG Königs Wusterhausen: SAS muss Vielfliegern Gepäckgebühren erstatten

Da war eine richtige Fachkraft am Werk: Meine Mandanten verfügen über den höchsten Vielfliegerstatus bei

AG Köln: Bei Annullierung keine Anrechnung der Entschädigung auf nicht gewährte Sitzplätze

Dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte, ist schon sehr bedauerlich. Airlines dürften solche Späße

Kategorien

 
  • Allgemeines
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Fahrgastrechte
  • Fluggastrechte
  • Nicht kategorisiert
  • Rechtsprechung
  • Reiserecht
  • Tesla
  • Uncategorized
  • Verbraucherrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Wohnmobilrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

Kontaktdaten

  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de

Informationen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Mandatsbedingungen

© 2025 by Dr. Böse. ALL RIGHTS RESERVED.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
    • Vollmachtserteilung
X-twitter Linkedin