LG Frankfurt Erstattung Stornierung Corona

LG Frankfurt a. M.: Nichterstattung nach Corona-Reisestornierung ist wettbewerbswidrig

Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, die oft pauschal berechnet wird („Stornostaffel“). Dies gilt nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 BGB. Eine bestehende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aber auch die Ausweisung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut indiziert solche Umstände grundsätzlich. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Frankfurt am Main einem Reiseveranstalter untersagt, Kundengelder rechtswidrig schlicht einzubehalten.

Kunde tritt zurück – Veranstalter erstattet – oder nicht?

Die Grundregel ist, dass der Veranstalter den Reisepreis nach einem solchen Rücktritt binnen 14 Tagen zu erstatten hat, § 651h Abs. 5 BGB. In der Praxis halten viele Reiseveranstalter, dabei insbesondere unseriöse oder kleine Unternehmen, das Geld zurück und lassen es auf eine anwaltliche Aufforderung und sogar eine Klage ankommen. Die erheblichen Mehrkosten eines solchen Vorgehens tragen im wahrscheinlichen Erfolgsfall des Verbrauchers in der Regel die Veranstalter. Das System scheint sich aber noch immer zu lohnen, werden doch bis heute rechtswidrig viele Erstattungen zurückgehalten und Reisende mit skurrilen Ausreden und Verweise auf Ausreißer- Entscheidungen einzelner Amtsgerichte hingehalten.

Vorgehen eines Verbandes

Dieses Muster hat einen Verband dazu bewogen, gegen „einen der führenden Direkt-Reiseveranstalter Deutschlands“ vorzugehen und ihm dieses Vorgehen gerichtlich zu untersagen – mit Erfolg. Das Landgericht Frankfurt a. M. kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vorlagen, also ein entschädigungsfreier Rücktritt erfolgte und der Reiseveranstalter gleichwohl rechtswidrig keine Erstattung leistete, was auch eine Zuwiderhandlung gegen eine verbraucherschützende Vorschrift darstellt, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 651 h Abs. 5 BGB.

Folgen für die Praxis

Der hier konkret betroffene Reiseveranstalter wird sich gut überlegen, ob er es in Anbetracht drohender Ordnungsgelder von bis zu 250.000,00 € je Verstoß und sogar Ordnungshaft bis zu 6 Monaten auf erneute Pflichtverletzungen ankommen lässt, oder sich schlicht rechtskonform verhält. Für andere Reiseveranstalter hat die Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung, sie zeigt aber gleichwohl, dass Verbände dieses Thema auf dem Schirm haben und Abmahnungen sowie gerichtliche Inanspruchnahmen auf Unterlassung drohen, die das aktuell beliebte Geschäftsmodell, für keine Leistung Geld zu verlangen, enorm gefährden. Betroffene Verbraucher sollten Verbraucherzentralen oder Verbände wie die Wettbewerbszentrale über solche Vorgänge informieren, damit in breiterem Umfang gegen rechtswidrig handelnde Reiseveranstalter vorgegangen werden kann.

LG Frankfurt a. M. Urt. v. 04.05.2021, 3-06 O 40/20 (Link zur Entscheidung im Volltext bei Beck-Online, kostenpflichtig)

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