Fluggastrechte in Krisenzeiten Lufthansa Tel Aviv Israel

Als Lufthansa-Passagier in Tel Aviv gestrandet – Ihre Rechte

Die aktuellen Entwicklungen in Israel führen zur starken Ausdünnung der Flugpläne. Viele Airlines ziehen sich aus Sicherheitsgründen von dort zurück, zugleich sind tausende Besucher des Landes auf einen Heimflug angewiesen. Auch die Lufthansa-Gruppe hat Flüge zumindest vorerst annulliert. Wie mir aus dem Mandantenkreis zugetragen wurde, will man dort teils aber von Fluggastrechte nicht viel wissen.

Recht auf Ersatzbeförderung auch in Krisenzeiten

Dabei steht von Annullierungen betroffenen Passagieren ein Recht auf Ersatzbeförderung zu. Dieses Recht besteht unabhängig vom Grund einer Annullierung und gilt daher auch in Krisenzeiten. Die Beförderung umfasst dabei nicht nur Flüge des ursprünglichen Luftfahrtunternehmens, gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b) der VO 261/2004/EG ist auch eine Beförderung mit anderen Luftfahrtunternehmen geschuldet. Es gibt noch einige Airlines, die – teils mit recht umständlichen Routings – Flüge nach Deutschland anbieten.

Überwiegend wird vertreten, dass sogar andere Verkehrsmittel geschuldet sind, sodass z.B. eine Landausreise und eine Weiterreise von dort in Betracht kommt, bevor Passagiere längere Zeit in Israel stranden.

Erst auffordern – dann selbst buchen

Hilft die Lufthansa nicht weiter, was in derzeit einigen Fällen wohl der Fall sein soll, können sich Passagiere selbst eine Heimreise organisieren und die Kosten später erstattet verlangen. Wichtig ist es, nachweisbar zuvor zur Ersatzbeförderung aufzufordern. Ein Muster finden Sie dazu hier. Die gesetzte Frist sollte angemessen sein. In Anbetracht der aktuellen Umstände dürfte dabei sogar eine Frist von mehreren Stunden ausreichend sein. Parallel dürfte es Sinn machen, telefonisch nach einer Ersatzbeförderung zu fragen.

Ausgleichsleistung

Auch das Thema Ausgleichsleistung gem. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 261/2004/EG wird häufig zur Sprache gebracht. Diese beträgt bei Annullierungen auf der Strecke von Tel Aviv nach Frankfurt (2.955 Kilometer Großkreisentfernung) zum Beispiel 400,00 €. Je nach aktueller Lage dürfte es wohl durchaus vertretbar sein, hier außergewöhnliche Umstände anzunehmen. Gab es aber durch Umbuchungen die Möglichkeit, Passagiere nicht oder nur leicht verspätet an ihr Ziel zu bringen, ist das eine zumutbare Maßnahme, die – wenn unterlassen – zur Ausgleichsleistung verpflichtet. Hier sollten Passagiere Beweise verfügbarer Flugverbindungen sichern.

Fazit

Wenn auch Fluggastrechte für Luftfahrtunternehmen unbequem sind, sie gelten weitgehend auch in besonderen Situationen und sollen den Ärger mildern, der Passagieren dadurch entsteht, dass Unternehmen ihre vertragliche Verpflichtung nicht einhalten.

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