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Home » Fluggastrechte » Fluggastrechte nach Flugupgrade? Wie Ihre Rechte wirklich aussehen

Fluggastrechte nach Upgrade
  • 19/10/2023

Fluggastrechte nach Flugupgrade? Wie Ihre Rechte wirklich aussehen

In meinen Anfragen häufen sich Fälle, in denen es um Fluggastrechte von Passagieren geht, deren Flug vor einer Annullierung oder Beförderungsverweigerung durch Zahlung von Geld, Einsatz von Vielfliegermeilen oder Gutscheinen wie den Miles & More eVouchers geupgradet wurde. Die Rechtslage ist klar, Airlines interessiert das aber häufig nicht.

Ausschlaggebend ist bestätigte Flugbuchung

Für die Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG entscheidend ist die Bestätigung der Flugbuchung, Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung. Das ist das Blatt Papier, die PDF-Datei oder auch nur eine E-Mail, auf der eine bestimmte Flugverbindung für einen bestimmten Passagier als bestätigt /confirmed gekennzeichnet ist:

Ob die Bestätigung vom Luftfahrtunternehmen selbst stammt, oder von z.B. einem Vermittler oder dem Betreiber eine Vielfliegerprogrammes ausgestellt wurde, ist irrelevant, wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat (s. EuGH Urt. v. 21.12.2021, C-146/20 Rn. 51).

Sollte die Buchung über ein Vielfliegerprogramm wie z.B. Miles & More erfolgt sein, können Sie auch dort nachhaken, in rechtlicher Hinsicht ist Ihr Ansprechpartner aber das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Ersatzbeförderung – (neue) bestätigte Reiseklasse ist geschuldet

Der übliche Fall nach Annullierung oder Beförderungsverweigerung ist es, dass Sie die Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) (schnellstmöglich, auch auf „Fremdmetall“) oder lit. c) (Zum Wunschtermin, nur mit dem ursprünglich gebuchten Luftfahrtunternehmen) verlangen. Hier kommt es regelmäßig zu Problemen.

Problem 1: Neue Reiseklasse wird nicht beachtet

Viele Airline haben hier schon ein Problem und sind der Ansicht, dass sie Passagiere nur in der ursprünglich gebuchten Reiseklasse an ihr Ziel befördern müssen, manche Unternehmen schreiben das sogar dreist im Netz:

https://www.lufthansa.com/de/de/upgrade-informationen

Reisende sollten hier mit Fristsetzung zur Ersatzbeförderung in der zuletzt bestätigten Reiseklasse auffordern (mit kostenlosen Musterschreiben) und im Zweifel mit einem Ersatzflug in Vorleistung treten.

Problem 2: Beschränkung auf Prämienverfügbarkeit

Eine ebenfalls gängige Ausrede ist es hier, dass für den Ersatzflug nicht irgendein Sitzplatz verfügbar sein müsse, sondern für die Umbuchung auch eine Prämienverfügbarkeit gegeben sein müsse. Das ist besonders bei Reisen zu Hochsaison oft ein Problem. Die Europäische Verordnung hat aber mit Art. 3 Abs. 3 ausdrücklich klargestellt, dass auch Tickets im Rahmen von Bonusprogrammen wie normale Tickets zu behandeln sind. Daher ist auch diese Beschränkung rechtswidrig. Ist ein Platz in Ihrer gebuchten Reiseklasse gegen Geld erhältlich, muss auch eine Ersatzbeförderung dort (natürlich ohne Aufpreis) erfolgen.

Herabstufung

Werden Sie gegen Ihren Willen in einer niedrigeren Reiseklasse befördert, steht Ihnen ein Erstattungsanspruch aus Art. 10 Abs. 2 der VO 261/2004/EG aber auch aus anwendbarem Beförderungsvertragsrecht zu. Gerade bei einer Buchung (oder einem Upgrade) mit Vielfliegermeilen ergeben sich hier bedeutende Ansprüche, die deutlich über das hinausgehen, was Airlines anbieten: Dort ist es Usus, dass man schlicht Ihre Zuzahlung (ob in Meilen oder Geld) für das Upgrade erstattet. Das ist in vielen Fällen nicht ausreichend.

Erstattung

Entscheiden Sie sich für eine Erstattung gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a) der VO 261/2004/EG, wollen Sie also nicht mehr reisen, wird auch hier gerade bei Einsatz von Meilen oder Upgradevouchern in fast allen hier bekannten Fällen der Erstattungsanspruch zu gering berechnet und versucht, Passagiere mit zu wenig abzuspeisen. Hier sollte im Einzelfall mit einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden, wie vorzugehen ist.

Fazit

Nachträglich Upgrades ob mit Geld, Gutscheinen oder Meilen sollen Luftfahrtunternehmen bei Auslastungslücken zusätzliche Einnahmen bescheren, ohne die eigene Preispolitik zu unterwandern. Kommt es dann zu Störungen, ist die Bereitschaft zur Umbuchung oft gering. Auch (anteilige) Erstattungen fallen oft zu gering aus. Ergänzend bestehen auch noch Ansprüche nach nationalem Recht aus dem geschlossenen Beförderungsvertrag, die aber häufig weniger interessant für Passagiere sind. Lassen Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung klären, wie Sie bei Ihrer betroffenen Umbuchung vorgehen sollten

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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