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Home » Fluggastrechte » EuGH: Bei vorheriger Beförderungsverweigerung muss Passagier nicht am Flughafen erscheinen

EuGH Befoerderungsverweigerung
  • 26/10/2023

EuGH: Bei vorheriger Beförderungsverweigerung muss Passagier nicht am Flughafen erscheinen

Diese Entscheidung wird zu schlechter Laune bei den Kollegen auf Airlineseite führen, die bisher bei manch schwachem Amtsrichter noch auf ein offenes Ohr gestoßen sind: Was vollkommen klar ist, hat nun auch der EuGH ausgesprochen. Wem die Beförderung von der Airline verweigert wird, der muss nicht noch zum Flughafen fahren, dennoch gibt es die Entschädigung von bis zu 600,00 €.

Airline verweigert Beförderung weit vor Abflug

In dem vom EuGH behandelten Fall ging es darum, dass einem Passagier die Beförderung von LATAM auf einem Flug verweigert wurde, was zudem mehr als 14 Tage vor Abflug geschah. Hintergrund war, dass nach Umbuchung ein Hinflug nicht angetreten wurde und nach (rechtswidriger) Ansicht der Airline damit auch der Rückflug nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Die Ausgleichsleistung für diesen Rückflug wollte LATAM aufgrund der sehr frühen Information und auch deswegen nicht zahlen, weil der Passagier nicht mehr am Flughafen erschienen ist. Tatsächlich hat das AG Frankfurt in dem vorliegenden Fall eine Regelung zu Lasten des Passagiers analog angewendet, was bereits überraschend ist.

EuGH: Kein Erscheinen zur Abfertigung erforderlich

Wer eng am Wortlaut der Verordnung klebt, könnte hier LATAM beipflichten, setzt die Anwendung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG doch voraus, dass sich der Passagier zur Abfertigung einfindet.
Sich zur Abfertigung einzufinden, wenn das Luftfahrtunternehmen aber bereits mitgeteilt hat, dass es den Passagier nicht befördern wird, ist unsinnig und deswegen hält der EuGH es in einem solchen Fall schon nicht für erforderlich.
Das Problem hätte man auch ganz anders lösen können. Bei fast allen Flügen besteht die Möglichkeit eines Onlinecheckins. Der Ort der Abfertigung ist dabei der heimische Schreibtisch, das Auto zum Flughafen oder der Arbeitsplatz. Wird hier kein Checkin ermöglicht, ist das Problem für Passagiere auch schon vor der Entscheidung des EuGH lösbar gewesen.

EuGH: Beförderungsverweigerung mehr als 14 Tage im Voraus verpflichtet auch zur Entschädigung

Zudem stellt der EuGH klar, dass die 14-Tage-Frist, die für Ausgleichsleistungen bei Annullierungen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung relevant ist, für die Beförderungsverweigerung nicht gilt. Das ist in Anbetracht des klaren Wortlauts ebenfalls offensichtlich und wird zuletzt durch das von der Verordnung zu schaffende hohe Passagierschutzniveau unterstrichen.

Fazit

Warum diese südamerikanische Airline dieses Thema vor den EuGH getrieben hat, statt schlicht zu zahlen, lässt sich nur mit einer Verzögerungstaktik erklären. Die Antworten auf die Vorlagefragen waren klar vorhersehbar. Durch die Entscheidung des EuGH ist nun aber ausgeschlossen, dass sich noch irgendein Instanzgericht auf dem Weg zum Urteil verirrt. Damit hat LATAM der Branche sicher keinen Gefallen getan.

(EuGH Urt. v. .26.10.2023, C-238/22)

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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