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Home » Fahrgastrechte » Bahnstreik: Ihre Fahrgastrechte (die die Bahn Ihnen vorenthält)

Bahnstreik Fahrgastrechte
  • 15/11/2023

Bahnstreik: Ihre Fahrgastrechte (die die Bahn Ihnen vorenthält)


Update vom 15. November 2023 mit neuer EU-Fahrgastrechteverordnung

Streiks im Bahnverkehr treten regelmäßig auf. Fahrgastrechte helfen, hier die Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten. Auch wenn die Bahn teils rechtswidrig über Fahrgastrechte informiert und ebenso rechtswidrig die Erbringung geschuldeter Leistungen verweigert, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der EU-Fahrgastrechteverordnung 2021/782/EU und der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO). Die wichtigsten Rechte im Streikfall:

Ticketerstattung

Ist Ihr Zug von einem Streit betroffen und würden Sie Ihr Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreichen, haben Sie zunächst Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises. Dabei bestehen gute Chancen, dass auch mit Punkten aus dem BahnBonus-Programm gebuchte Fahrkarten in Geld zu erstatten sind.

Fahrt zu einem anderen Zeitpunkt

Worüber die Bahn derzeit (und auch in der Vergangenheit immer wieder) rechtswidrig informiert, ist das Recht auf ein anderes Reisedatum.
Nach Art. 18 Abs. 1 lit. c) der VO 2021/782/EU haben Sie bei einer mehr als 60-minütigen Ankunftsverspätung das Recht zur Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts. Dieser Zeitpunkt kann vollkommen frei vom Fahrgast gewählt werden, er kann Tage oder auch Wochen später liegen, lediglich die Grenze der Verjährung von einem Jahr nach Art. 60 Abs. 2 der FahrgastrechteVO begrenzt diese Möglichkeit. Dieses Recht besteht unabhängig von etwaigen Kulanzregeln der Bahn. Soweit die Bahn bei früheren Streiks mitteilte

ist das aus meiner Sicht schlicht eine Irreführung von Fahrgästen, da rechtlich unzutreffend. Natürlich können Tickets auch zu beliebten (und daher recht teuren) Reisezeiten später auf der identischen Strecke verwendet werden. Das sieht inzwischen aber auch die Bahn ein:

Fahrpreisentschädigung

Wird das Ticket genutzt, schuldet die Bahn zusätzlich bei einer mindestens 60-minütigen Ankunftsverspätung 25% des Reisepreises bzw. 50% ab 120 Minuten.

Verpflegung und Unterkunft

Ab 60 Minuten Verzögerung muss die Bahn Verpflegung stellen. Erfolgt das nicht, kann Verpflegung in angemessenem Umfang selbst beschafft und zur Erstattung eingereicht werden (das gilt nicht im Nahverkehr!). Wird eine Übernachtung notwendig, muss die Bahn auch ein Hotel stellen und – erfolgt das nicht – später selbst verauslagte Hotelkosten erstatten. Es gibt übrigens keine Grenze von 80,00 € oder 120,00 € für diese Aufwendungen, die die Bahn immer mal wieder versucht ins Spiel zu bringen. Ich empfehle, das Eisenbahnverkehrsunternehmen zusätzlich per E-Mail (Adresse im Impressum suchen) anzuschreiben und mit (ggf. kurzer) Fristsetzung zur Leistung aufzufordern. Ist die DB Fernverkehr AG betroffen, wäre das z.B. die reiseportal@bahn.de

Und wenn kein Geld kommt?

Gerade für nicht-Standardfälle scheint das Servicecenter Fahrgastrechte vollkommen ungeeignet, wie meine Erfahrung aus einer Vielzahl betreuter Fälle zeigt. In diesen Fällen sollte nach Fristsetzung ein Rechtsanwalt den Anspruch prüfen und ggf. durchsetzen. In der Regel ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen dann auch verzugsbedingt zur Tragung der entstandenen Mehrkosten verpflichtet.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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