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Home » Fluggastrechte » EuGH: Bei Flugverspätung wird Entschädigung und Reisepreisminderung nicht verrechnet

  • 15/06/2020

EuGH: Bei Flugverspätung wird Entschädigung und Reisepreisminderung nicht verrechnet

Das dürfte einigen Staub aufwirbeln, da es nationale Gerichte überwiegend anders gehandhabt haben (und selbst der BGH keinen Anlass sah, diese Frage dem EuGH vorzulegen): Der EuGH ist der Ansicht, dass eine Annullierungs- oder Verspätungsentschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG nicht auf einen Reisepreisminderungsanspruch nach § 651m BGB anzurechnen ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Pauschalreisen ist häufig neben dem Hotel auch ein Flug zum Urlaubsort Bestandteil des Paketes. Kommt es hier zu Abflugverspätungen insbesondere auf der Hinreise, so kann es zur massiv verspäteten Anreise bis zum Ausfall eines oder mehrerer Urlaubstage kommen, für die der Reisende bezahlt hat. Wie ist dies zu kompensieren?

Rechtslage

Nach § 651m BGB hat der Reisende einen Minderungsanspruch, der den Minderwert der Reise berücksichtigt. So dürfte – einfaches Rechenbeispiel – bei einer um 24h verspäteten Anreise für eine 5-tägige Reise der Reisepreis um mindestens 20% (= 1/5) gekürzt werden.

Auch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen besteht in den meisten Fällen ein Entschädigungsanspruch, dies gem. Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der VO 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung) in Höhe von 250-600,00 € je nach Distanz.

Nationale Gerichte nahmen dabei bisher an, dass gem. Art. 12 der VO 261/2004/EG eine Anrechnung stattfindet: Wer also 600,00 € von der Airline erhält, soll im Falle einer Reisepreisminderung von 500,00 €, vom Veranstalter nichts mehr erhalten.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Reisepreisminderung nicht der Kompensation der Unannehmlichkeiten einer Verspätung dient, daher keine Anrechnung zu erfolgen hat.

Fazit

Wer in den vergangenen Jahren einen Fall einer Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise hatte, sollte nun prüfen, ob noch Ansprüche gegen Airline oder Luftfahrtunternehmen bestehen, die bisher wegen der Ansicht (auch) des BGH nicht weiter geltend gemacht wurden. Lediglich rechtskräftig entschiedene Fälle können nicht neu „aufgerollt“ werden.

EuGH, Beschl. v. 28.05.2020, C-153/19

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