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Home » Verbraucherrecht » HelloFresh.de storniert Gutscheine: Gar nicht so frisch!

  • 15/06/2020

HelloFresh.de storniert Gutscheine: Gar nicht so frisch!

Update vom 15. Juni 2020: HelloFresh erkennt Klage an (s. unten)

HelloFresh.de ist ein innovativer Lebensmittel-Abodienst. Regelmäßig gibt es interessante Rezeptideen inklusive erforderlicher Zutaten ins Haus geliefert. Kritiker bemängeln den im Vergleich zum eigenhändigen Einkauf teils happigen Aufpreis und auch die Menge des Mülls, der bei dieser Art des Einkaufs anfällt (leckere Ideen sind aber dennoch dabei, das konnte ich selbst schon feststellen und offenbar sind auch Mitarbeiter davon überzeugt).

Innovation mal anders

Im Rahmen einer Kundenwerbungsaktion gibt es sowohl für den Werber als auch den geworbenen Kunden jeweils einen 30,00 €-Gutschein. In den AGB von HelloFresh.de heißt es dazu:

Sie können Ihren persönlichen Gutschein-Code gerne auf Ihre privaten Webseite oder Ihrem privatem Blog, privatem Facebook- oder Twitterprofil veröffentlichen. Der Gutschein-Code wird nach 20 Einlösungen automatisch deaktiviert. Eine Veröffentlichung auf kommerziellen oder Drittanbieterseiten, wie Gutscheinseiten, Dealblogs und Foren ist nicht gestattet. Sollte der Gutschein-Code auf Drittanbieterseiten geteilt werden, so wird der Gutschein-Code gelöscht. Ebenso verliert sämtliches zu diesem Zeitpunkt vorhandene verbliebene Guthaben seine Gültigkeit.

https://www.hellofresh.de/about/agb

In der jüngsten Vergangenheit hat HelloFresh.de wegen einer neuen Idee von sich reden gemacht: Vielen Nutzern wurden nun aber die für erfolgreiche Kundenwerbungen erhaltenen Gutscheine wieder entzogen, dies mit Verweis auf eben genau diese Regelung in den AGB (viele Berichte auf mydealz.de)

Was ist Grund für dieses Vorgehen?

Nutzer der Deal-Plattform mydealz.de haben ihre Werbelinks auf der Plattform gepostet, um darüber Anmeldungen zu erzeugen. Auf diese Art und Weise ließen sich in großen Communities schnell die maximal 20 Kunden zusammenfinden, die maximal je Werberaccount zulässig waren. Das ist ein klarer Verstoß gegen die AGB und im Übrigen auch nicht in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen von mydealz.de.

Streuverluste?

Aber es geht auch anders: Interessenten an einer Neumitgliedschaft bei HelloFresh.de konnten nach willigen Werbern fragen und erhielten dann im Rahmen einer privaten Nachricht den Werbelink übermittelt, über den dann eine Anmeldung erfolgen konnte.

Verstoß gegen AGB durch Versand von Werbelinks als PN?

Verstößt dieses Vorgehen gegen die AGB von HelloFresh.de, sodass Werbeguthaben wieder storniert werden darf? Im Rahmen einiger von mir betreuter Mandate habe ich mir diese Frage näher angeschaut. Meine Mandanten haben dabei ein recht hohes Werbeguthaben verloren.

Veröffentlichung durch Weitersenden?

Was ist mit „Veröffentlichen“ in den AGB gemeint?

Zunächst muss durch Auslegung der Sinngehalt dieser Klausel ermittelt werden. Klar als Veröffentlichen dürfte das Einstellen eines Links auf einer für Jedermann zugänglichen Website zu beurteilen sein. Aber fällt auch die Weitergabe in privater Nachricht an bestimmte Personen darunter, zu denen möglicherweise keine persönliche Beziehung steht? Das kann man zumindest anzweifeln.

Zweifel bei der Auslegung? § 305c Abs. 2 BGB

Die Folge aus solchen Zweifeln ist die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, sodass die „verwenderfeindlichste“ Auslegungsmöglichkeit der Klausel zur Anwendung kommt. Danach dürfte die Weiterleitung an Dritte per privater Nachricht keine Veröffentlichung im Sinne der AGB von HelloFresh sein. Die Streichung des Guthabens wäre damit auf diesen Grund gestützt unwirksam. Auch weitere Argumente sprechen gegen die Wirksamkeit der „Stornoklausel“.

Woher weiß HelloFresh eigentlich woher meine Kunden stammen?

Das ist eine gute Frage. Die naheliegendste Vermutung wäre die Prüfung der sogenannten „Referrer-URL“, von der ein Linkaufruf erfolgte. Solche Daten werden teils in Logfiles erhoben. Über eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten müsste HelloFresh aber gem. Art. 13 f. DSGVO informieren, wobei ich einen solchen Hinweis bisher nicht erkennen konnte. Betroffene könnten zur Sicherheit von ihrem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO Gebrauch machen. Zugleich sollte HelloFresh unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des Guthabens aufgefordert werden.

Update vom 15. Juni 2020:

Die für einen unserer Mandanten erhobene Klage vor dem AG Berlin-Mitte auf Schadensersatz in Geld (statt Guthaben) hat HelloFresh anerkannt:

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