Extraenergie Preisgarantie Landgericht Duesseldorf

LG Düsseldorf: ExtraEnergie darf Kunden mit Preisgarantie nicht den Preis für Strom & Gas erhöhen

Für Verbraucher ist diese Entscheidung unglaublich wichtig und richtungsweisend: Für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen habe ich erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt. Mit dem nun ergangenen Beschluss wird es dem Unternehmen untersagt , Preise für Strom und Gas trotz bestehender Preisgarantien zu erhöhen (LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.08.2022, 12 O 247/22). Hintergründe zu dem Unternehmen und dem Vorgehen finden sich bei Spiegel Online ($) und beim ZDF.

Eingeschränkte Preisgarantie

Die ExtraEnergie GmbH hatte mit einer am Markt durchaus üblichen eingeschränkten Preisgarantie geworben. Danach kann für den Kern des Risikos, einen erhöhten Beschaffungspreis, keine Anpassung verlangt werden. Sonstige Preisbestandteile wie Steuern und Netzentgelte können aber erhöht werden.

Teils überhebliche Werbung

Besonders dreist war das Vorgehen des Unternehmens deshalb, weil es im vergangenen Jahr bei sich abzeichnenden Beschaffungspreiserhöhungen noch großspurig damit geworben hat, dass Verbraucher mit einer Preisgarantie bei ihr besonders gut aufgehoben seien.

§ 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage

Am 29. Juli dürften zehntausende Kunden dann entsetzt gewesen sein: Eine happige Preisanpassung für Strom, eine extreme Preisanpassung für Gas gelangte per E-Mail an Kunden. Plötzlich gab sich ExtraEnergie ganz kleinlaut und betete die üblichen Argumente von Versorgern in der aktuellen Zeit herunter:

Zugleich sollte auch eine AGB-Änderung durchgesetzt werden, mit der die Preisgarantie einfach kündbar wird, was den Sinn und Zweck einer solchen Garantie vollkommen aufhebt:

Entscheidung des LG Düsseldorf

Für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen habe ich nach vergeblicher Abmahnung vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung beantragt, die am 26. August 2022 wie beantragt erlassen wurde. Die wesentliche Argumentationslinie: Zwar kann § 313 BGB grundsätzlich eine Abweichung des Preises von einer ursprünglichen Vereinbarung rechtfertigen. Einerseits liegen die Hürden hierfür aber regelmäßig sehr hoch (und wurden z.B. in der Ölkrise der 70er Jahre nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht erreicht). Andererseits kann eine solche Anpassung dann nicht verlangt werden, wenn ein Versorger mit der – zuvor beworbenen – Preisgarantie gerade dieses Risiko einer Erhöhung übernommen hat. Dem Gericht lag vor der Entscheidung auch eine Schutzschrift der ExtraEnergie GmbH vor, in der das Unternehmen vergeblich versuchte zu argumentieren, warum eine Anpassung eben doch rechtmäßig sein soll.

Ausblick

Wenn auch die Eilentscheidung nur eine vorläufige Entscheidung ist, die noch sowohl im Eilverfahren, als auch in einem gewöhnlichen Klageverfahren angegriffen werden kann, dürfte dieses Musterverfahren ein gehöriger Dämpfer für andere Versorger sein, die sich verkalkuliert haben und auch darüber nachdachten, Verbraucher nun für die Fehlplanung heranziehen zu können.

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