Was selbstverständlich ist, meinen manche Airlines nicht beachten zu müssen: Auf eine Website gehört eine E-Mail-Adresse. Das nervt Airlines, denn anfragende Passagiere machen Arbeit und mit Kontaktformularen kann man sie ärgern. Das LG Düsseldorf hat dies Brussels Airlines in einem von mir für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren verboten.
Impressumspflicht
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bedarf es auf Websites der Angabe von Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Schon viele Unternehmen haben in der Vergangenheit versucht, diese Pflichtangabe nicht vorzunehmen, sind dafür vor Gericht auf dem Bauch gelandet.
Airlines hassen E-Mails
Gerade Airlines tun sich mit der Angabe immer wieder schwer: E-Mails sind ein einfaches Instrument, um z.B. Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen. Der Versand geht schnell, ist mit dem BCC-Trick gut belegbar, Anlagen lassen sich gut beifügen und es werden keine unnötigen Pflichtangaben erfragt, die Passagiere teils zermürben. Hinzu kommt, dass teils auch Fallen gestellt werden, wie die Gestaltung von Eurowings zeigt.
Das aktuelle Vorgehen der Verbraucherzentrale NRW gegen Brussels Airlines fügt sich in eine ganze Reihe ähnlicher Verfahren und Entscheidungen ein, die zum Wohle von Verbrauchern erwirkt wurden. So dürfen TAP und Condor Verbraucher nicht mehr auf ein Kontaktformular verweisen, Eurowings und Air France dürfen Kunden nicht mehr an einen Vermittler abwimmeln. Weitere Verfahren sind noch rechtshängig.
Besonders putzig: Dass keine Mailadresse vorgehalten wurde, war kein Versehen. Noch vor einigen Monaten habe ich die Angabe einer Mailadresse auf der Website in Erinnerung. Offenbar hat man da in den aktuell ruppigen Zeiten aber keine Lust mehr darauf gehabt.
Auch hatten die Anwälte Brussels‘ damit argumentiert, man könne doch über den Chat problemlos seine Ansprüche geltend machen, da sei ja noch viel besser, als per E-Mail. Das klappt – wie überall in der Branche – exzellent:
Entscheidung des LG Düsseldorf
Mit Beschluss vom 17.08.2022, 12 O 219/22 wurde dieses Vorgehen nun auch Brussels Airlines untersagt, das Gericht verweist dabei auf den klaren Gesetzeswortlaut und eine frühere Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Die Anwälte von Brussels hatten übrigens noch eine Umsetzungsfrist erbeten, weil man angeblich keine Möglichkeit habe, so schnell ein auch personell ausgestattetes Postfach einzurichten.
Fazit
Unternehmen – auch abseits der Reisebranche – müssen eine E-Mail-Adresse auf Ihrer Website vorhalten. Airlines, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, verhalten sich wettbewerbswidrig
LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.2022, 12 O 219/22 hier im Volltext