Zum Inhalt springen
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de
Kostenlose Erstbeeratung

Home » Fluggastrechte » LG Darmstadt: Condor darf Verbraucher nicht auf Kontaktformular verweisen

LG Darmstadt Condor darf Verbraucher nicht auf Kontaktformular verweisen
  • 18/05/2022

LG Darmstadt: Condor darf Verbraucher nicht auf Kontaktformular verweisen

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG können per E-Mail geltend gemacht werden. Condor wurde es nun vom Landgericht Darmstadt untersagt, Kunden auf ein Kontaktformular zu verweisen.

Was war passiert

Verbraucher erleben es bei Condor regelmäßig: Anfragen per E-Mail an reservation@condor.com werden (bzw. wurden) von Condor in sehr vielen Fällen mit einem Verweis auf das Kontaktformular auf der Website beantwortet:

Abgesehen davon, dass sich schon die Frage stellt, warum personenbezogene Daten von Condor-Kunden durch den bit.ly-Link in den USA verarbeitet werden sollen (das auch für seeeehr umfassende Zwecke), verlangte Condor dort viele Pflichtangaben, die zur Bearbeitung gar nicht stets erforderlich sind, dem Passagier teils auch gar nicht vorliegen. Die Folge? Verbraucher nehmen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche Abstand und Condor spart Geld.

Vorgehen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat dieses Verhalten abgemahnt. Nachdem sich Condor dazu entschied, keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, habe ich für die Verbraucherzentrale eine Klage vor dem Landgericht Darmstadt erhoben.

Dort verteidigte sich Condor naheliegend damit, dass mit dem Kontaktformular alle Daten gesammelt vollständig abgefragt würden und auch so einfacher bearbeitet werden können.

Das Urteil: Vorgehen rechtswidrig

Das LG Darmstadt hat sich unserer Auffassung angeschlossen und hält das Vorgehen Condors für rechtswidrig, denn die Fluggastrechteverordnung sieht gerade keine besondere Form der Anspruchsgeltendmachung vor.

Fazit

Airlines, die lästige Verbraucheranfragen erschweren wollen, handeln rechtswidrig, wenn sie Verbraucher auf ein Kontaktformular verweisen. Verbraucher können vielmehr einfach per E-Mail, z.B. mit dem BCC-Trick, die Ihre Ansprüche geltend machen. Verstößt Condor gegen die Vorgabe künftig erneut, ist ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen.

LG Darmstadt, Urt. v. 01.04.2022, 8 O 240/21 als PDF-Datei

Beitrag teilen:

Voriger BeitragMusterformulierung Preiserhöhung Wohnmobil
Nächster BeitragLufthansa „streicht“ einfach Buchungen nach nicht bestätigter Flugzeitenänderung
Zurück zur Startseite

Weitere Beiträge

LG Köln: First Class ist nicht Suites Class – Anspruch auf Ersatzbeförderungskosten

Lufthansa First Class statt bestätigter Singapore Airlines Suites Class? Das muss ein Fluggast nicht einfach so hinnehmen.

Preisvergleich.de: Ausstehendes Cashback erfolgreich durchsetzen

Probleme mit Cashback von Preisvergleich.de? Hier finden Sie Muster und Tipps zum Vorgehen

Drohnenalarm: Entschädigung (und mehr) für Fluggäste

In den letzten Wochen haben immer wieder Sichtungen von Drohnen zur temporären Schließung von Flughäfen

Ryanair dünnt Flüge ab Memmingen, Köln und Berlin aus: Ihre Rechte als Fluggast

Weitreichende Flugstreichungen Ryanairs ab Köln, Memmingen und Berlin: Hier finden Sie Ihre Rechte

Kategorien

 
  • Allgemeines
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Fahrgastrechte
  • Fluggastrechte
  • Nicht kategorisiert
  • Rechtsprechung
  • Reiserecht
  • Tesla
  • Uncategorized
  • Verbraucherrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Wohnmobilrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

Kontaktdaten

  • Angermunder Str. 19, 40489 Düsseldorf
  • +49 (0) 2131 40 53 21 0
  • info@drboese.de

Informationen

  • Kostenlose Erstberatung
  • Mandatsbedingungen

© 2025 by Dr. Böse. ALL RIGHTS RESERVED.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Fluggastrechte
    • Flugpreiserstattung
    • Ersatzbeförderung
    • Musterschreiben
    • Entschädigung und aussergewöhnliche Umstände
    • Entschädigung bei Downgrade
    • How To Richtig geltend machen
  • Tesla
    • Widerrufsrecht
    • Wertersatz bei Widerruf
    • Abschaltung Autopilot
  • Wohnmobil
    • Preiserhöhung
    • Kosten und Chancen
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Blog
  • Anwälte
    • Rechtsanwalt Dr. Böse
    • Rechtsanwalt Kanschat
  • Kontakt
X-twitter Linkedin