LG Darmstadt Condor darf Verbraucher nicht auf Kontaktformular verweisen

LG Darmstadt: Condor darf Verbraucher nicht auf Kontaktformular verweisen

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG können per E-Mail geltend gemacht werden. Condor wurde es nun vom Landgericht Darmstadt untersagt, Kunden auf ein Kontaktformular zu verweisen.

Was war passiert

Verbraucher erleben es bei Condor regelmäßig: Anfragen per E-Mail an reservation@condor.com werden (bzw. wurden) von Condor in sehr vielen Fällen mit einem Verweis auf das Kontaktformular auf der Website beantwortet:

Abgesehen davon, dass sich schon die Frage stellt, warum personenbezogene Daten von Condor-Kunden durch den bit.ly-Link in den USA verarbeitet werden sollen (das auch für seeeehr umfassende Zwecke), verlangte Condor dort viele Pflichtangaben, die zur Bearbeitung gar nicht stets erforderlich sind, dem Passagier teils auch gar nicht vorliegen. Die Folge? Verbraucher nehmen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche Abstand und Condor spart Geld.

Vorgehen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat dieses Verhalten abgemahnt. Nachdem sich Condor dazu entschied, keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, habe ich für die Verbraucherzentrale eine Klage vor dem Landgericht Darmstadt erhoben.

Dort verteidigte sich Condor naheliegend damit, dass mit dem Kontaktformular alle Daten gesammelt vollständig abgefragt würden und auch so einfacher bearbeitet werden können.

Das Urteil: Vorgehen rechtswidrig

Das LG Darmstadt hat sich unserer Auffassung angeschlossen und hält das Vorgehen Condors für rechtswidrig, denn die Fluggastrechteverordnung sieht gerade keine besondere Form der Anspruchsgeltendmachung vor.

Fazit

Airlines, die lästige Verbraucheranfragen erschweren wollen, handeln rechtswidrig, wenn sie Verbraucher auf ein Kontaktformular verweisen. Verbraucher können vielmehr einfach per E-Mail, z.B. mit dem BCC-Trick, die Ihre Ansprüche geltend machen. Verstößt Condor gegen die Vorgabe künftig erneut, ist ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen.

LG Darmstadt, Urt. v. 01.04.2022, 8 O 240/21 als PDF-Datei

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