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Home » Fluggastrechte » LG Frankfurt am Main: Lufthansa schuldet 17.000 € nach missratenem Upgrade in die First Class

LG Frankfurt Downgrade Lufthansa First Class Urteil
  • 11/11/2022

LG Frankfurt am Main: Lufthansa schuldet 17.000 € nach missratenem Upgrade in die First Class

Mal wieder hat Lufthansa vor Gericht eine teure Niederlage eingefahren, nachdem mein Mandant nach einer Umbuchung von der First Class in die Business Class gesetzt werden sollte. Sein nachträgliches Upgrade mit eVouchern schien nur ein Upgrade „zweiter Klasse“ zu sein. Das ist natürlich Unsinn.

Was war passiert?

Mein Mandant hatte einen Flug in der Business Class mit der Lufthansa von Skandinavien über Hong Kong nach Bangkok gebucht. Die Langstreckenverbindung von Frankfurt nach Hong Kong hatte er einerseits durch Upgradevoucher (eVoucher) des Miles & More Programmes, für einen Passagier auch durch Zuzahlung in die First Class umgebucht, was auch bestätigt wurde:

Aus Anlass der immer damals schwierigen Einreisesituation in Hong Kong (Artikel bei aero.de) war die Strecke offenbar nicht sonderlich gut gebucht und Lufthansa entschloss sich, den Flug mit einem Luftfahrzeug ohne First Class auszuführen. Mehrere Anläufe mit der Kundenbetreuung der Lufthansa bleiben erfolglos: Eine Umbuchung auf einen Flug mit First-Class-Kabine – selbst im eigenen Konzern bei der Swiss – sei nicht möglich, dort könnte nur eine unverbindliche Anfrage gestellt werden.

Das scheint ein übliches Vorgehen zu sein, wenn Passagiere Flüge nachträglich upgraden, wie mir schon von vielen Mandanten berichtet wurde. Diese werden als Passagiere zweiter Klasse behandelt und haben oft Schwierigkeiten, ihr Recht auf Beförderung in der Reiseklasse des Upgrades durchzusetzen. Man könnte meinen, die Lufthansa halte Upgrade-Voucher für eine Aufmerksamkeit, die man jederzeit wieder zurücknehmen könnte. ,

Nur am Rande sei erwähnt, dass mein Mandant als HON Circle Member zu den wichtigsten Kunden des Lufthansa-Konzerns gehört und gleichwohl auf solche Probleme stößt. Immer wieder werden aber gerade auch HONs und auch Senatoren der Lufthansa falsch behandelt und landen dann bei mir.

Aufgrund schwindender Verfügbarkeit auf dem gewünschten Flug hat sich mein Mandant dann dazu entschieden, die Flüge auf eigene Kosten zu buchen, wofür er über 22.000,00 € zahlte. Um deren Erstattung – abzüglich der zwischenzeitlich erstatteten Ausgangsbuchung – ging es nun vor Gericht.

Argumente der Beklagtenvertreter: Dünn

Die Gegenseite trat wie gewohnt eher schwach auf. So wurde eingewendet, mein Mandant habe ja einfach noch länger warten können, ob die unverbindliche Anfrage einer Umbuchung auf den Swiss-Flug in der First Class „bestätigt“ würde. Na klar, damit dann nachher keine Plätze mehr frei sind? Besonders putzig fand ich:

Das merke ich mir für die Zukunft: Wer Flüge mit der Swiss bucht, verstößt gegen seine Schadenminderungsobliegenheit.

Entscheidung des Gerichts: Verurteilung der Lufthansa

Die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des LG Frankfurt am Main gab meinem Mandanten recht und ist deutlich begründet:

Wie dargelegt, hat die Beklagte gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien durch die einseitige Umbuchung des Klägers und der beiden Mitreisenden zurück in die Business-Class verstoßen. Darüber hinaus ist unstreitig geblieben, dass zwischen der Business-Class und der First-Class erhebliche Preisunterschiede bestehen. Die Beklagte hat fernerhin überhaupt keine Gründe vorgetragen oder sind solche ersichtlich, warum der Wechsel des Fluggerätes im Dezember 2022 für einen Flug im April 2022 erforderlich gewesen sein soll und warum ein solches „Downgrade“ vorgenommen wurde. Ein grundloses Vorgehen des Leistungsschuldners erhöht damit nach Auffassung des Gerichts die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für Interessen der Beklagten fehlen.

[…] Der Kläger musste aufgrund dieser ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung auch die Fälligkeit der Leistung der Beklagten nicht abwarten. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht eine Fristsetzung und eine Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ausweislich seines Wortlautes grundsätzlich erst nach der Fälligkeit der Leistung des Leistungsschuldners. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dieser die vereinbarte Leistung ernsthaft und endgültig ablehnte (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 281 Rn. 75; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 281 Rz. 8a). Dann ist, wie hier, ein Zuwarten auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erforderlich. Es wäre vielmehr Förmelei, wenn der Schuldner endgültig und ernsthaft erklärt, er werde die Leistung bei deren Fälligkeit nicht erbringen, und der Gläubiger trotzdem gehalten wäre, den Fälligkeitstermin abzuwarten (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 281 Rn. 75). In diesen Fällen wäre, wie § 281 Abs. 2 BGB zeigt, auch eine Fristsetzung gänzlich entbehrlich gewesen.
Dem Kläger ist auch durch die Pflichtverletzung ein kausaler Vermögensschaden entstanden, sowohl im Hinblick auf die Ersatzbeförderungskosten abzüglich der von der Beklagten erstatteten Flugkosten, als auch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 17.653,05 Euro verlangen“

Nicht herangezogen wurde in diesem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Zwar kann eine Herabstufung zu einer Entschädigung nach Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung führen. Eine Annullierung stellt eine Herabstufung aber nicht dar, sodass sich daraus kein Anspruch auf Ersatzbeförderung ergibt.

Fazit

Auch nachträgliche Upgrades eröffnen Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG sowie nach nationalem Werkvertragsrecht. Wird eine Leistung nicht so erbracht, wie geschuldet, haben Reisende diverse Rechte bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatz. Dass Reisende sich trauen, in solch krasser Höhe in Vorleistung zu treten, ist eher selten und damit geht der von mir vermutete Plan der Airlines, hier bewusst rechtswidrig zu handeln, oft auf.

Ob Sie Rechte nach einer Veränderung in Ihrer Buchung haben, kläre ich gerne mit Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

LG Frankfurt am Main, Urt .v. 29.09.2022, 2-24 O 6/22 hier im Volltext

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