LG Koeln Kuendigungsbutton

LG Köln: Telekommunikationsanbietern wurde rechtswidrige Umsetzung des Kündigungsbuttons untersagt

In einem Verfahren für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Link zur Pressemitteilung) gegen zwei Telekommunikationsanbieter aus Nordrhein-Westfalen habe ich vor dem Landgericht Köln nach erfolgloser Abmahnung erfolgreich zwei einstweilige Verfügungen beantragt. Die Unternehmen haben rechtswidrig Hürden in den Kündigungsprozess eingebaut.

Der Kündigungsbutton gem. § 312k BGB

Seit Juli 2022 wurde mit § 312k BGB eine neue Pflicht für Unternehmen geschaffen, um eine Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Mit dem sogenannten Kündigungsbutton müssen Unternehmen Verbrauchern eine Möglichkeit zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen anbieten, wenn auch der Abschluss online möglich ist. Das betrifft in fast jedes Telekommunikationsunternehmen, bezieht sich aber auch auf Zeitschriftenabos, Fitnessstudios oder Abos von Netflix und Co.

Unnötige Hürden auf Websites

Ein Kündigungsbutton ist dabei nicht neu: Meine Lieblingshalunken im Telekommunikationsbereich sehen so etwas schon seit Jahren vor. Dabei handelt es sich aber nur um eine Kündigungsvormerkung (was auch immer das auch sein soll), die dann den Kunden in einen Rückgewinnungsprozess mit z.B. einem Bestätigungsanruf treibt und Verbraucher Kunden eher von einer Kündigung abhält, statt diese zu vereinfachen. Damit ist nun Schluss: In § 312k Abs. 2 BGB werden – abschließend – die Informationen genannt, die ein Unternehmer abfragen kann. Das sind

  • Angaben zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • Angaben zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, und
  • Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Daten nicht als Pflichtangaben abgefragt werden dürfen, sondern dem Verbraucher lediglich die Möglichkeit zur Angabe gegeben werden muss.

Die Telekommunikationsanbieter haben es hier übertrieben und Verbrauchern unnötige Steine in den Weg gelegt. Wer kündigen wollte, muss sich zunächst unter Angabe von Kundennummer und Passwort im Kundenportal anmelden:

Genau solche Pflichtangaben sieht das Gesetz gerade nicht vor. Aus meiner Sicht ist das auch keine reine Förmelei: Ich kenne mein Passwort für das Kundenkonto meines DSL-Anbieters nach zwei oder mehr Jahren Vertragslaufzeit nicht mehr.

Unternehmen überlegen sich verschiedene Argumente, um ihre Hürden zu rechtfertigen, besonders gerne verwendet wird auch das Argument Datenschutz. Das ist aber ein recht zahnloser Tiger, sind doch seit 2016 AGB-rechtlich an eine Kündigung keine höheren Anforderung zu stellen, als Textform, § 309 Nr. 13 b) BGB. Eine E-Mail oder ein mit einer Schreibmaschine getippter Zettel ohne Unterschrift genügen damit zur Kündigung der meisten Dauerschuldverhältnisse. Wie stellt ein Unternehmen da sicher, dass der Zettel nicht von einem Unberechtigten stammt?

Auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin wurde keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und so durfte ich in zwei Fällen vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung beantragen.

Einstweilige Verfügung

Der Verfügungsantrag hatte Erfolg und die einstweiligen Verfügungen wurden erlassen. In der – wie üblich – kurzen Begründung schließt sich das Gericht der Ansicht der Verbraucherzentrale an und führt aus:

„Die Antragsgegnerin, die über ihre Website den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, verletzt ihre Pflicht aus § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB, den Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite zu führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angaben zu machen. Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall.“

Fazit

Ein Kündigungsformular hinter einem Login zu verstecken, ist damit rechtswidrig. Das unterlegene TK-Unternehmen hat inzwischen eine Abschlusserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung also einem Hauptsacheurteil gleichwertig anerkannt.

Für Verbraucher schafft die neue Regelungen viele Erleichterungen. Mit § 312k Abs. 6 BGB ist zudem eine besonders interessante Regelung geschaffen worden: Ist die Buttonlösung rechtswidrig umgesetzt, kann ein Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Das bietet – zumindest noch heute – für viele Verbraucher die Möglichkeit eines frühen Ausstiegs aus diversen Verträgen.

LG Köln, Beschl. v. 29.07.2022, 33 O 355/22, hier im Volltext

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