Und einmal wieder durfte ich in Sachen Kündigungsbutton für eine Verbraucherzentrale tätig werden. Dieses Mal wurde die Gestaltung des Pay-TV-Senders Sky beanstandet, das LG München I gibt den Verbraucherschützen recht (bisher nicht rechtskräftig, Sky geht mit der Berufung gegen die Entscheidung vor).
Die Vorgaben
Die Vorgaben aus § 312k Abs. 2 BGB sind klar: Die Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Diese Formulierung ähnelt den Vorgaben des § 5 TMG („Impressumspflicht“), zu dem es auch schon Rechtsprechung zur einfachen Zugänglichkeit geht.
Sky „versteckt“ Kündigungsbutton
Diese Anforderungen erfüllt Sky nicht, denn dort den Kündigungsbutton auf der Website zu finden, ist gar nicht so einfach. Wer ganz nach unten scrollt, sieht diese Informationen:
Nur wer an dieser Stelle noch auf „Weitere Links einblenden“ klickt, bekommt eine zusätzliche Linkliste, die – das LG München hat nachgezählt – aus über 50 Links besteht und ganz unten das Wort „kündigen“ enthält:
Das war Anlass für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, den Vorgang abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern. Da keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wurde, wurde ich mit der Klage gegen Sky vor dem Landgericht München I beauftragt.
Mündliche Verhandlung: Selbst Richter finden Kündigungsbutton nicht
Die mündliche Verhandlung verlief recht eindeutig: Die Richter wiesen, wie auch schon schriftlich vor der Verhandlung, auf ihre Rechtsansicht hin und rieten Sky zum Anerkenntnis. In der Verhandlung musste ein Richter einem weiteren Richter sogar erst zeigen, wie er den Kündigungslink finden kann („Ahhhhhh“). Das war wirklich sehr unterhaltsam und zeigt, wie intransparent die Gestaltung ist.
Das Urteil
Da Sky kein Anerkenntnis erklärt, hat das Landgericht Sky nun mit Urteil vom 16. November 2023 zur Unterlassung verurteilt, da es die Gestaltung für zu umständlich erachtet. Einerseits sei die farbliche Gestaltung kritikwürdig, andererseits aber auch die zwei-Klick-Lösung, um den Link erst einmal angezeigt zu erhalten, so nicht rechtmäßig.
Chance für Sky-Kunden: Jetzt Verträge kündigen!
Solange Sky die rechtswidrige Gestaltung fortsetzt, können Verbraucher gem. § 312k Abs. 6 BGB ihren Vertrag mit Sky außerordentlich und ohne Frist kündigen. Gerade für langfristige Verträge ist das nun ein guter Weg, um diese vorzeitig beenden zu können.
Eine Kündigung kann z.B. hier auch außerordentlich erklärt werden. Bei dem Kündigungsgrund würde ich dann vermerken:
Außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 312k Abs. 6 BGB unter Verweis auf LG München I, Urt. v. 16.11.2023, 12 O 4127/23
An Stelle betroffener Verbraucher würde ich nach der Kündigung abwarten, wie eine mögliche Berufungsentscheidung in diesem Verfahren ausgeht. Wer aber gekündigt hat, kann sich dann erst einmal zurücklehnen und abwarten. Da die Kündigung ab Erklärung wirkt, macht es keinen Sinn, mit der Erklärung der Kündigung bis zu einer Berufungsentscheidung abzuwarten, zumal zu erwarten ist, dass Sky die Gestaltung dann schnell ändert.
Fazit
Schon unzählige Unternehmen haben sich am Kündigungsbutton die Finger verbrannt. Hier trifft es nun ein Unternehmen, für das besonders die drohenden außerordentlichen fristlosen Kündigungen von Verbrauchern ein Ärgernis sein dürften.
Landgericht München I, Urt. v. 16.11.2023, 12 O 4127/23 hier im Volltext