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Home » Verbraucherrecht » Update – OLG München: Kündigungsbutton auf sky.de rechtswidrig umgesetzt

LG Muenchen Sky Urteil Kuendigungsbutton
  • 20/11/2023

Update – OLG München: Kündigungsbutton auf sky.de rechtswidrig umgesetzt

Und einmal wieder durfte ich in Sachen Kündigungsbutton für eine Verbraucherzentrale tätig werden. Dieses Mal wurde die Gestaltung des Pay-TV-Senders Sky beanstandet, das LG München I gibt den Verbraucherschützen recht. Einmal wieder darf ich den Verbrauchern gratulieren, die auf meinen Hinweis hier im Blog hin unter Berufung auf § 312k Abs. 6 BGB wegen fehlerhafter Umsetzung des Kündigungsbuttons in der Vergangenheit fristlos gekündigt haben: Diese Kündigung dürfte wirksam sein. Das OLG München bestätigt nun in einem von mir für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren die rechtswidrige Gestaltung in einem wesentlichen Punkt.

Die Vorgaben

Die Vorgaben aus § 312k Abs. 2 BGB sind klar: Die Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Diese Formulierung ähnelt den Vorgaben des § 5 TMG („Impressumspflicht“), zu dem es auch schon Rechtsprechung zur einfachen Zugänglichkeit geht.

Sky „versteckt“ Kündigungsbutton

Diese Anforderungen erfüllt Sky nicht, denn dort den Kündigungsbutton auf der Website zu finden, ist gar nicht so einfach. Wer ganz nach unten scrollt, sieht diese Informationen:

Website von sky, abgerufen am 17. November 2023

Nur wer an dieser Stelle noch auf „Weitere Links einblenden“ klickt, bekommt eine zusätzliche Linkliste, die – das LG München hat nachgezählt – aus über 50 Links besteht und ganz unten das Wort „kündigen“ enthält:

Das war Anlass für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, den Vorgang abzumahnen und zur Unterlassung aufzufordern. Da keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wurde, wurde ich mit der Klage gegen Sky vor dem Landgericht München I beauftragt.

Mündliche Verhandlung: Selbst Richter finden Kündigungsbutton nicht

Die mündliche Verhandlung verlief recht eindeutig: Die Richter wiesen, wie auch schon schriftlich vor der Verhandlung, auf ihre Rechtsansicht hin und rieten Sky zum Anerkenntnis. In der Verhandlung musste ein Richter einem weiteren Richter sogar erst zeigen, wie er den Kündigungslink finden kann („Ahhhhhh“). Das war wirklich sehr unterhaltsam und zeigt, wie intransparent die Gestaltung ist.

Das Urteil des LG München

Da Sky kein Anerkenntnis erklärt, hat das Landgericht Sky nun mit Urteil vom 16. November 2023 zur Unterlassung verurteilt, da es die Gestaltung für zu umständlich erachtet. Einerseits sei die farbliche Gestaltung kritikwürdig, andererseits aber auch die zwei-Klick-Lösung, um den Link erst einmal angezeigt zu erhalten, so nicht rechtmäßig.

OLG München: Berufung durch Sky weitgehend erfolglos

Das OLG München schloss sich unserer Auffassung an: Das Verstecken des Links unter vielen weiteren Links mit zusätzlichem Klickerfordernis ist rechtswidrig, da es nicht die besonders hohen Transparenzanforderungen des § 312k Abs. 2 BGB wahrt. Bei der optischen Gestaltung des Links selbst hatte das OLG hingegen keine Bedenken.

Früherer Hinweis für Sky-Kunden: Jetzt Verträge kündigen!

Solange Sky die rechtswidrige Gestaltung fortsetzt, konnte und könnten Verbraucher gem. § 312k Abs. 6 BGB ihren Vertrag mit Sky außerordentlich und ohne Frist kündigen. Gerade für langfristige Verträge ist das nun ein guter Weg, um diese vorzeitig beenden zu können.

Eine Kündigung kann z.B. hier auch außerordentlich erklärt werden. Bei dem Kündigungsgrund würde ich dann vermerken:

Außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 312k Abs. 6 BGB unter Verweis auf OLG München I, Urt. v. 20.03.2025, 6 U 4336/23 e

Da die Kündigung ab Erklärung wirkt, macht es keinen Sinn, hier abzuwarten, zumal (hoffentlich) zu erwarten ist, dass Sky die Gestaltung nun schnell ändert.

Fazit

Schon unzählige Unternehmen haben sich am Kündigungsbutton die Finger verbrannt. Hier trifft es nun ein Unternehmen, für das besonders die drohenden außerordentlichen fristlosen Kündigungen von Verbrauchern ein Ärgernis sein dürften.

Landgericht München I, Urt. v. 16.11.2023, 12 O 4127/23 hier im Volltext

OLG München, Urt. v. 20.03.2025, 6 U 4336/23 e hier im Volltext

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