EU Fluggastrechteverordnung Reformvorschlaege

EU-Vorschläge zur Änderung der FluggastrechteVO 261/2004/EG

Am 29. November 2023 ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung einiger für Fluggäste relevanten Regelungen veröffentlicht worden. Mir dabei sind Vorschläge für Änderungen der Verordnung 261/2004/EG, der sogenannten EU-Fluggastrechteverordnung.

Die für Passagiere auf den ersten Blick relevanten Änderungsvorschläge führe ich hier für einen schnellen Überblick auf und kommentiere diese. Vorab: Ich sehe keine bedeutsame Verschlechterung auf Passagiere zukommen.

Art. 8a der VO: Erstattung bei Buchungen über Vermittler

In Artikel zwei kommt eine neue Definition des Begriffs „intermediary“ Die Definition lautet „means any ticket vendor, organiser or retailer as defined in points (8) and (9) respectively of Article 3 of Directive (EU) 2015/2302 other than a carrier.’.

Für diese Intermediaries sieht ein neuer Art. 8a der Verordnung neue Vorgaben vor, die vermutlich überwiegend den Wünschen von Airlines entgegenkommt.

Luftfahrtunternehmen dürfen über Vermittler erstatten, wenn über diese gebucht wurde

Diese Änderung ist neu: Bisher war klar, dass der Passagier direkt einen Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen auf Erstattung hat. So konnten lästige Umwege über teils dubiose im Ausland ansässige Vermittler vermieden werden. Das ändert sich jetzt, die Erstattung darf die Airline über den Vermittler durchführen. Dadurch ändert sich die Erstattungsfrist nun auch von sieben auf 14 Tage. Ist danach kein Geld eingegangen, können Passagiere aber weiterhin das Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen. Neu: Die Erstattung muss auch auf dem Umweg über den Vermittler kostenfrei sein. Viele mäßig seriöse Onlinereisebüros haben hier in der Vergangenheit teils horrende Gebühren verlangt.

Geltendmachung von Rechten einfacher und sicherer

In Artikel 14a sollen weitreichende Vereinfachungen zur Anspruchsgeltendmachung geschaffen werden. So müssen Airlines dafür sorgen, dass Korrespondenz herunterladbar ist (viele Grüße an dieser Stelle die Kolleg*innen, bei deren Mandanten auf mysteriöse Weise Mails irgendwie nie eingehen).

Vermittler müssen Kontaktdaten zu Informationszwecken an Airlines weitergeben, diese wiederum dürfen die Kontaktdaten nur für die Zwecke der Verordnung nutzen. Bei manchen Airlines üblicher Spam (viele Grüße an „Wir lieben Lügen“ oder die Airline, die ihre Kunden für eine Onlineverifikation zahlen lassen will, wenn die Buchung über böse Vermittler erfolgt ist) ist ausdrücklich damit nicht gestattet.

Hose runter: Ausmaß des Rechtsbruchs erfassen und veröffentlichen

Ich kann nur vermuten, wie viele Passagiere von Airlines jeden Tag über’s Ohr gehauen werden, bald gibt es aber zumindest einige Angaben dazu. Airlines müssen nach dem geplanten Art. 15a der Verordnung ein Qualitätsmanagementsystem einführen und alle zwei Jahre dazu einen Bericht auf ihrer Website einstellen. Dazu gibt es zu Anfang eine Galgenfrist von zwei Jahren. Ich bin gespannt, was Gesetzgeber aber auch Aufsichtsbehörden aus diesen Daten für Schlüsse ziehen werden.

Standardformular zur Anspruchsgeltendmachung und Angabe einer Mailadresse

Mit Art. 16aa der Verordnung kommt ein EU-weit einheitliches Formular zur Geltendmachung von Ansprüchen, das Fluggäste nutzen können (aber nicht müssen). Dazu kommt nun klarstellend auch eine Pflicht zur Angabe einer Mailadresse durch Airlines. Dieses Thema verfolgen Verbraucherverbände bereits seit Jahren erfolgreich auf Basis bisheriger Regelungen.

Flankiert werden die Regeln mit einigen erweiterten Befugnissen der Aufsichtsbehörden, die ich aber für einen recht zahnlosen Tiger halte.

Fazit

Die Anpassungen der Verordnung sind überwiegend im Sinne des Passagiers. Einzig die Verlängerung der Erstattungsfrist von Flügen bei Buchung über Vermittler auf 14 Tage ist ein leichter Rückschritt. Damit dürften auch die seit Jahren schwelenden Gerüchte, dass der Industrieeinfluss zu einer Einschränkung der Fluggastrechte führt, erst einmal vom Tisch sein. Ich bin auf die weitere Entwicklung gespannt.

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