Wohnmobil Preiserhoehung rechtswidrig

Preiserhöhung beim Kauf eines Wohnmobils? Meistens rechtswidrig!

Immer mehr Verbraucher werden seit etwa Ende 2021 mit Preiserhöhungsverlangen ihrer Verkäufer konfrontiert, die auf den Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages folgen. Die Anpassungen dürften in der Regel rechtswidrig sein sodass Verbraucher einen Anspruch auf Lieferung zum vereinbarten Kaufpreis haben. Ich habe bereits gegen eine Vielzahl von Händlern erfolgreich Preiserhöhungen abgewehrt. Ich habe auch mit dem WDR (Link zum Beitrag), SWR (Link zum Beitrag) sowie der WAZ (Link zum Beitrag, Paywall) über dieses Thema gesprochen. Hinweisbeschlüsse des LG Tübingen vom 14. Juli 2022, ein Urteil des LG Chemnitz sowie des LG Kassel stützen meine Auffassung. In der Folge haben diverse Gericht deutschlandweit ebenfalls eindeutige Hinweise erteilt, woraufhin Händler sich entschlossen haben, zum ursprünglich vereinbarten Preis ihre Verträge zu erfüllen.

Die Ausreden und Tricks der Händler sind vielfältig und haben sich in den letzten 1,5 Jahren immer weiterentwickelt. Auch „der Gegner“ schläft nicht: In Schulungen versuchen Hersteller und Importeure, ihre Händler fit zu machen, um so möglichst deftige Preiserhöhungen durchsetzen zu können. Mit professioneller Hilfe können Sie diese aber häufig abwenden.

Anders als Händler glauben machen wollen, werden Streitigkeiten über Preiserhöhungen inzwischen binnen kurzer Zeit gelöst: Die meisten Händler wissen inzwischen, dass die Situation aussichtslos ist und erkennen nach anwaltlicher Beauftragung an, zum Altpreis liefern zu müssen. Auch Gerichte Terminieren in der Regel in kurzer Zeit, ist doch erkennbar, dass durch eine lange dauernden Rechtsstreit sonst möglicherweise ein Urlaub in Gefahr wäre.

Hier erkläre ich Ihnen die Hintergründe und zeige Ihnen, wie Sie vorgehen können. Letztes Update vom 25.05.2023

Übliche Preiserhöhungen

Die Wohnmobilbranche boomt seit Jahren und hat durch die Pandemie noch weiteren Rückenwind bekommen. Waren bisher schon Rabatte Mangelware und der Wertverlust gebrauchter Fahrzeuge gering, so kommt es seit spätestens 2022 dazu, dass die meisten Hersteller nicht mehr mit der Nachfrage mithalten können. Neben der massiv gestiegenen Nachfrage nach Fahrzeuge, führen auch Probleme in der Lieferkette („Chipkrise“) zu Werksstillegungen und damit zu massiven Problemen. Wenn auch seit Frühjahr 2023 wieder eine Senkung der Nachfrage zu beobachten ist, sind Händler noch in einer sehr guten Position.

Grundsätzlich sind Preissteigerungen in der Branche von Jahr zu Jahr üblich. In der Regel werden diese aber frühzeitig bekanntgegeben und Kunden können sich bei bestellten Fahrzeugen auf den vereinbarten Preis verlassen.

Die hohe Nachfrage hat Hersteller dazu motiviert, bereits im Laufe des letzten Jahres bei vielen Fahrzeugen kräftig die Listenpreise zu erhöhen. War dies beim beliebten Basisfahrzeug Fiat Ducato überwiegend mit der Modellpflege begründet, haben die Hersteller von Wohnmobilen auf Citroen- und anderer Basis ebenfalls ordentlich an der Preisschraube gedreht.

Neu: Preiserhöhung nach Vertragsschluss

Was sich dabei aber jetzt seit ca. November 2021 und bis abspielt, ist äußerst ungewöhnlich: Händler konfrontieren Käufer mit einer Preiserhöhung für das bereits erworbene aber noch zu liefernde Fahrzeug. Erhöhungen von 5-18 % sind derzeit weit verbreitet und belaufen sich auf mehrere tausend Euro. Der Spitzenreiter bei meinen Mandanten sollte über 76.000,0 € für ein Fahrzeug zahlen, was mit knapp 61.000,00 € Kaufpreis erworben wurde.

Dachte ich ursprünglich, dass die Preiserhöhungsthematik im Herbst / Winter 2022 wieder abflaut, ist das Gegenteil der Fall. Im Frühjahr 2023 ist eine neue Welle losgerollt, die die Händler betrifft, die sich bisher zurückgehalten haben. Dazu gehören MKK Leasing aus Gelnhausen oder GÜMA aus Wertheim. Dazu mehr unten.

Rechtmäßigkeit?

Grundsätzlich gilt: Ein bindender Kaufvertrag bindet beide Vertragspartner, also auch den Händler.

Einmal vereinbarte Konditionen können im Grundsatz nicht angepasst werden. Für besonders krasse Veränderungen bleibt zwar die Möglichkeit der Vertragsanpassung gem. § 313 BGB, das wird aber für die derzeit verbreiteten Herstellerpreiserhöhungen nicht in Betracht kommen. Noch kürzlich hat das LG Köln festgestellt, dass bei Herstellerpreiserhöhungen dafür keine Grundlage ist, wenn sich Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners der Leistung verändern (s. LG Köln, Urt. v. 30.11.2021, 5 O 140/21).

Hier gehört aber gerade der Einkaufspreis des Händlers zu dessen Risiko, überwiegend haben Händler mit Herstellern sogar Preisanpassungsklauseln vereinbart. § 313 BGB weist besonders hohe Voraussetzungen auf, die hier nicht vorliegen.

Regelung in AGB nur bei manchen Händlern

Eine Ausnahme von der Bindung an den Preis gilt dann, wenn die Parteien eine nachträgliche Preisanpassungsmöglichkeit vereinbart haben. Eine solche Klausel findet sich in den AGB einiger weniger Händler, die aber dann zur Einbeziehung in den Vertrag auf bei Vertragsschluss vorgelegen haben müssen.

Oft ist das überhaupt nicht der Fall oder Händler haben die Passage zum Preis in ihren AGB sogar nicht im Vertragstext oder bewusst entfallen lassen (so z.B. gesehen bei der Reinhard Ullrich GmbH & Co KG aus Bad Salzuflen, Seecamper GmbH aus Herdwangen, Caravan-Center Nolan aus Rehling, Denk Mobile GmbH aus Bad Boll, Wohnmobile Erlangen GmbH, Höchstadt oder DÖRR REISEMOBILE RHEIN-NECKAR GMBH aus Hockenheim, Bernhard Glück Kies-Sand-Hartsteinsplitt GmbH [„Freistaat“] aus Sulzemoos, der Stellar GmbH aus Pullenreuth, Büsgen Reisemobil GmbH aus Schwelm, Wermter Reisemobile GmbH aus Freiburg, Dulle Mobile GmbH aus Haren oder Freizeit Wittke GmbH Berlin, Uwe Gante Niederelsungen, Freizeitcenter Dietz, Heinz und Jürgen Dietz OHG, aus Ebern, Andre’s Kfz-Service André Kühne in Neulußheim, bei Burow Reisemobile GmbH aus Mering sowie bei der La Marca Mobility GmbH aus Landsberg am Lech, dem Pössl Center Berlin K&K Kastenwagen Center Berlin/Brandenburg GmbH aus Hoppegarten, der Freizeit-Center Albrecht GmbH & Co KG aus Winsen (Luhe) sowie der Sutter Reisemobile GmbH aus Umkirch):

Auch der Versuch mancher Händler, schlicht auf die Listenpreise der Hersteller zu referenzieren, ist aus meiner Sicht keine wirksame Grundlage zur Preiserhöhung. So gesehen habe ich diese Formulierung z.B. beim Pössl Center Metzingen (Klein Reisemobil GmbH).

Die Hornung-Camper-Center GmbH aus Murnau dürfte mit ihrer zwar überarbeiteten aber weiterhin fehlerhaften Preisanpassungsklausel nicht erfolgreich sein:

Auch die Niesmann + Bischoff GmbH aus Polch hat so vergeblich versucht, eine Preiserhöhung gegenüber meinem Mandanten durchzusetzen.

Ähnlich formuliert es auch TANK Reisemobile e.K. aus Dänischenhagen:

Auch die THRUN – Reisemobile GmbH aus Mülheim/Ruhr formuliert in dieser Weise:

Etwas unschärfer formuliert es die Brecht Caravan GmbH Co. KG aus Heilbronn:

und auch die Carbotec GmbH aus Königs Wusterhausen

Ähnlich heikel formuliert es auch Sun Mobil Cars GmbH aus Markt-Indersdorf:

Beim Hymer-Zentrum Sulzemoos GmbH hat man wenigstens noch an einen etwaigen Nachlass gedacht:

In ähnlicher Form versucht es das Autohaus Hollenstedt GmbH aus Hollenstedt:

In ähnlicher Formulierung fand ich eine solche Klausel auch in einem Vertrag von Caravan Herrmann aus Mülheim an der Ruhr.

Auch die Autohaus Am Wasserturm e.K. Inhaber Lars Eibisch e.K. aus Hoyerswerda formuliert:

Auch bei der Moser Caravaning GmbH aus Mainz finde ich so eine Regelung:

In einem Verfahren gegen die Moser Caravaning GmbH vor dem Landgericht Mainz ging das Gericht vorläufig davon aus, dass sehr gute Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sprechen.

Ähnlich formuliert es auch die Burmeister Caravan Center GmbH aus Ludwigshafen

So liest es sich auch bei der Camperland J.Bong Vertriebs GmbH aus Rheinbach:

Die Sachsen Caravan GmbH E.H. aus Döbeln verwendet eine noch unklarere Formulierung:

Auch die Auto Parc France GmbH in Duisburg / PCS Promo-Cooler-Syndicate.GmbH aus Neustadt an der Weinstraße verweist aus meiner Sicht unwirksam auf die bei Auslieferung gültigen Herstellerpreise:

In den Vertragsunterlagen der Ostsee Campingpartner KG aus Lensahn ist es ähnlich formuliert:

So liest es sich auch im Vertrag der Reinhard Ullrich GmbH & Co. KG aus Bad Salzuflen

Auch die Freizeitwelt Nagel GmbH aus Ansbach formuliert ähnlich und aus meiner Sicht angreifbar:

Seit Anfang 2023 habe ich viele Anfragen zur GÜMA Caravan Motorcaravan KG aus Mannheim, die es so – vermutlich rechtswidrig – versuchte:

Die GÜMA Service GmbH aus Wertheim formuliert ähnlich lückenhaft:

Die Syro Reisemobile Vertriebs GmbH & Co. KG aus Holzwickede hat auch handwerklich sehr schwach versucht, eine Preisanpassungsklausel zu formulieren:

Alle Klauseln eint die mangelnde Transparenz zur möglichen Höhe von Anpassungen, das fehlende in der Klausel eingeräumte Rücktrittsrecht und besonders die Möglichkeit des Händlers, die Marge durch eine solche Klausel nachträglich zu erhöhen, selbst wenn ein Nachlass (wie?) mitberechnet werden soll.

Auch inzwischen überarbeitete Klauseln liegen mir vor, die ich weiterhin für angreifbar halte, so zum Beispiel von der Fahrzeug Arena Ilsfeld GmbH aus Ilsfeld. Die Klausel ist umfassend formuliert, weist aber weiter zumindest eine klaffende Lücke auf, die für Käufer auch im Jahr 2022 eine gute Chance bietet, sich auf den Altpreis berufen zu können.

Gleiches gilt für die MS Reisemobile GmbH aus Münster mit folgender Formulierung:

Auch die 2022er Klausel der Bernhard Glück GmbH aus Sulzemoos halte ich weiter mit guten Chancen für angreifbar:

Wirksamkeit der Klauseln?

Solche Formulierungen sind in aller Regel nicht individuell mit Kunden vereinbart und – egal wo im Vertrag sie auftauchen – AGB. Eine solche AGB-Regelung unterliegt der AGB-Kontrolle, insbesondere im Rahmen von § 309 Nr. 1 BGB. Danach muss eine solche Klausel folgende Voraussetzungen wahren:

  • Zwischen Abschluss des Vertrages (also Angebot und Annahme) und der Fälligkeit der Gegenleistung (also der Lieferung des Fahrzeuges) müssen mindestens vier Monate liegen. Verzögert sich die Auslieferung über das (auch unverbindlich) vereinbarte Lieferdatum hinaus, zählt dies nicht zur zu beachtenden Frist dazu. Beispiel: Wer ein Fahrzeug im November 2021 mit unverbindlichem Lieferzeitpunkt im Januar 2022 erwirbt, dessen Preis darf auch mit einer Erhöungsklausel nicht angepasst werden.
  • Zudem muss in einer solchen AGB-Klausel die Voraussetzung und der Umfang einer Preisänderung angegeben werden. Zwar kann nicht für jeden Einzelfall vorgesorgt werden, die Klausel muss aber so konkret sein, dass sie nicht das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Gunsten des Händlers verschieben soll. Kurz: Eine Preisänderungsklausel darf es nicht ermöglichen, den Gewinn zu steigern.
  • Soweit keine Preisänderung der Höhe nach vorhersehbar ist, bedarf zumindest eines kostenfreien Lösungsrechts. Damit ist nicht gemeint, dass Händler heute (!) Kunden einen Rücktritt anbieten (wovon ich in den meisten Fällen abrate), dies hätte bereits bei Vertragsschluss für den Fall der Preisanpassung vereinbart werden müssen.

Gerade die letzte Voraussetzung wird in der Praxis in einer Vielzahl der Fälle für Verträge bis Anfang 2022 nicht erfüllt, was bereits deshalb die Klausel unwirksam macht und damit eine Preiserhöhung nicht zulässt.

Die Sache mit den vier Monaten

Immer wieder lese ich im Netz von Laien, dass eine Preisanpassungsklausel wirksam sein soll, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Das ist falsch. Dabei wird stets auf § 309 Nr. 1 BGB verwiesen. Eine Klausel, die nicht gegen § 309 Nr. 1 BGB verstößt (weil zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen) muss aber gleichwohl auch mit § 307 Abs. 1 BGB konform sein und dabei kommt es auf die oben genannte Kriterien an.
Dazu kommt: Wer heute einen Kaufvertrag mit „Lieferung unverbindlich September 2022“ schließt, kann (!) auch bereits morgen beliefert werden. Danach wäre auch eine Preisanpassungsklausel schon nach § 309 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Tricks der Branche

Händler wissen in der Regel, dass ihre Position nach den vorstehenden Ausführungen schwierig ist, Preiserhöhungen fast nie durchsetzbar sein werden, wenn Anpassungsklauseln nicht sorgfältig verfasst wurden. Gleichwohl gibt es noch eine Reihe von Tricks, die Verbraucher gleichwohl von der Berechtigung, einen höheren Preis zu verlangen oder kein Fahrzeug zu erhalten, überzeugen sollen. Die häufigsten Tricks liste ich hier auf.

Trick 1: Die Lieferschwierigkeiten-Masche

Einige Händler wollen die Preiserhöhung auch kaschieren, indem sie Kunden vorspiegeln, sich vom Vertrag lösen zu können, weil das bestellte Fahrzeug nicht geliefert wird. Dem Kunden wird dann gnädigerweise eine Neubestellung – zum krass erhöhten Preis – angeboten.

Bei Neufahrzeugen ist es in alle Regel jedoch so, dass mit dem Verkäufer eines sogenannte Gattungsschuld vereinbart wurde. Solange nicht die Gattung insgesamt untergegangen ist (z.B. ein Fahrzeug nicht mehr produziert wird und auch sonst am Markt nicht zu beschaffen ist), kann sich der Verkäufer nicht auf Unmöglichkeit berufen.

Trick 2: Die „Andere-Merkmale“-Masche

Eine Variation hiervon versuchen manche Händler, indem sie auf veränderte technische Eigenschaften verweisen, z.B. eine neuere Abgasnorm oder eine abweichende Motorisierung. Auch ein Modellwechsel des Basisfahrzeuges (Ducato 8) wird oft vorgeschoben. Das entbindet den Verkäufer in den meisten Fällen nicht von der Verpflichtung zur Lieferung. Vielmehr kommt bei fehlender Ausstattung oder schlechteren Leistungen sogar eine Kaufpreisminderung gem. § 326 Abs. 1 S. 1 2. HS BGB in Betracht.

Trick 3: „Sie haben bestellt, wir die Bestellung aber nie angenommen“-Masche

Spannend ist auch der dritte Trick der Branche, der gerne angewendet wird. Verweist der Verbraucher auf seinen bindenden Vertrag, entgegnet der Käufer, dass ein solcher gar nicht besteht, da die Bestellung nie angenommen wurde. Den Versuch, so aus der Sache zu kommen, habe ich zum Beispiel bei der Tremp Caravanland GmbH aus Hoppegarten erlebt.

Richtig ist: Ein Vertrag bedarf zweier Erklärungen, Angebot und Annahme.

Die Annahme muss aber keinesfalls ausdrücklich erklärt werden, diese kann sich zum Beispiel auch aus den Umständen ergeben. Eine Prüfung im Einzelfall ergibt doch, dass eben doch eine Annahme erklärt wurde. Auch die Tremp Caravanland GmbH aus Hoppegarten hat diesen Versuch gegenüber meinem Mandanten unternommen, dies aber erfolglos.

Auch verwenden viele Händler eine Formulierung in den AGB, wie diese (gefunden bei der Wohnmobile Erlangen GmbH)

Auszug der AGB der Wohnmobile Erlangen GmbH

Verletzt der Händler diese Pflicht, kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche in Betracht, die den Käufer wieder zu seinem Wunschfahrzeug zum Wunschpreis bringen. Auch über § 162 BGB kann ein Vertragsschluss in vielen Fällen erreicht werden.

Trick 4: Die Änderungs-Falle

Von mehrere Mandanten habe ich nun von einer neuen Methode erfahren, die die Büsgen Reisemobil GmbH aus Schwelm nutzt. Hier soll ein Änderungsvertrag mit Kunden geschlossen werden, denen im beiliegenden Anschreiben vorgespiegelt wird, es gäbe nur den Rücktritt oder eine Lieferung zum Mehrpreis. Bitte senden Sie ein solches Formular nicht zurück!

So ähnlich probiert es auch AMB Reisemobile GmbH aus Kirchberg:

Auch bei der Reisemobil-Zentrum Palmowski GmbH in Bielefeld wird so Verbrauchern der (unzutreffende) Eindruck vermittelt, es gäbe nur zwei Möglichkeiten: Akzeptanz der Preiserhöhung oder Aufhebung des Kaufvertrages:

Auch viele Kunden der Mittelhessische Leasing GmbH Reisemobile MKK aus Gelnhausen wenden sich seit Januar 2023 verstärkt an mich und legen mir Unterlagen vor, wonach eine Stornierung ihres Sunlight-Wohnmobils erfolgt sei und nun ein neuer Vertrag für ein Nachfolgemodell geschlossen werden müsse. Natürlich soll das zum krassen Mehrpreis erfolgen. Aus meiner Sicht bestehen hier gute Chancen, den ursprünglichen Lieferanspruch durchzusetzen. Die Geschäftsführung ist offenbar sehr ängstlich und droht meinem Mandanten:

„Sie selbst schreiben doch in Ihrer E-Mail : „Ebenso möchten wir nicht noch weitere Jahre auf unser Reisemobil warten“ … Aber genau das wird bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung passieren.“

E-Mail des Geschäftsführers der Mittelhessische Leasing GmbH

Dass Händler Druck auf Kunden ausüben, ist leider keine Seltenheit.

Trick 5: Marge satt erhöhen

Wenn auch es teils wirklich Preiserhöhungen beim Einkaufspreis gegeben haben mag, nutzen Händler die Gunst der Stunde, um ihre Marge zu erhöhen. Einen besonders schönen Fall erlebe ich gerade bei der K&K Kastenwagen Center Berlin/Brandenburg GmbH. In einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt / Oder legt der Händler dar, dass sein Einkaufpreis für einen ausgestatteten Pössl 2 WinR bei 47.727,35 € brutto lag, sich auf 57.919,31 € erhöhte.

Der Verkaufspreis meines Mandanten sollte aber in der gleichen Zeit von 52.509,00 € auf 66.530,00 € steigen. Damit hätte der Händler seine Marge um satte 80 % oder 3.829,04 € bei einem einzigen Fahrzeug gesteigert (etwaige vom Händler einzubauende Zusatzausstattung noch nicht eingerechnet).

Wie Sie sich gegen eine Preiserhöhung wehren

In keinem Fall sollten Verbraucher verfrüht vom Kaufvertrag zurücktreten. Darauf lauern Händler nur, um Fahrzeuge dann mit happigen Aufschlägen weiterverkaufen zu können.

Wer als Kunde von einer Preiserhöhung nach Vertragsschluss betroffen ist, nun direkt der Weg einer Beauftragung eines spezialisieren Anwalts gehen.

Habe ich früher noch empfohlen, mit einem Musterschreiben gegen unseriöse Händler vorzugehen, rate ich inzwischen davon ab, es gibt bessere Wege.

In der Regel werden Händler gem. § 280 Abs. 1 BGB oder oder gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (ggf. in analoger Anwendung) dann auch verpflichtet sein, die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu tragen.

Teils wird empfohlen, die Zahlung in voller Höhe unter Vorbehalt vorzunehmen, die Überzahlung später erstattet zu verlangen. Das führt zwar dazu, dass der Verkäufer den Vertrag von seiner Seite aus erfüllen muss, aber: Merken Sie etwas? Diese Situation besteht heute schon und Ihr Händler verhält sich doch schon heute rechtswidrig. So kann im Zweifel die Auseinandersetzung auf einen deutlich späteren Zeitraum verschoben werden und Sie verlieren möglicherweise viel Zeit, erhalten Ihr Fahrzeug zum Beispiel nicht mehr pünktlich zur Saison. Zudem begeben Sie sich psychologisch-taktisch in eine unterlegene Position: Nun verlangen Sie etwas von Ihrem Händler. Das passende Vorgehen sollte im Einzelfall besprochen werden.

Negative Folgen für Verbraucher?

Verbraucher befürchten teils durch ein solches Vorgehen Nachteile. Verweigert der Verkäufer die Herausgabe des Fahrzeuges, kann diese gerichtlich geltend gemacht werden. Sollte es dadurch zu Verzögerungen kommen, haftet der Verkäufer auf Schadensersatz (z.B. für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder bei entgangenem Gewinn in der Vermietung).

Auch im Falle von Mängeln steht ein Kunde natürlich nicht schlechter, nur weil er bereits in der Vergangenheit auf sein gutes Recht bestanden hat. Im Gegenteil: Händler wissen dann, dass dieser Kunde nicht alles mit sich machen lässt, seine Rechte kennt.

Im Übrigen: Für Aufpreise von teils über 10.000,00 € könnte in den meisten Fällen auch ein Fahrzeugleben lang eine andere Werkstatt bezahlt werden.

Die Taktik der Verkäufer nach der Preiserhöhung

In vielen Fällen beobachte ich, dass Verkäufer nun zur Höchstform auflaufen und mit bedenklichen Mitteln versuchen, Käufer einzuschüchtern. Formulierungen wie „Ich sitze am längeren Hebel, dann bekommen Sie gar kein Fahrzeug!“ habe ich nicht nur einmal gehört. Das ist rechtlich unsinnig und kann sogar in den Bereich einer strafbaren Erpressung reichen. Der Hintergrund ist klar: Normalerweise verdient ein Händler mit

  • einem langen Beratungsgespräch
  • einer Fahrzeugvervollständigung mit Wunschzubeör
  • einer umfassenden Einweisung sowie
  • zwei Jahren Gewährleistungsreparaturen

ein paar tausend Euro. In der aktuellen Phase verdient er mindestens den gleichen Betrag, das aber mit nur einem einzigen Telefonat. Mein Tipp ist es daher, sich nicht auf Diskussionen am Telefon einzulassen. Ich habe bereits unzählige Berichte von Händlern erhalten, die versucht habe, durch List und Druck Verbraucher zu einem faulen Vergleich zu treiben.

Verkäufer, die Fahrzeuge zurückhalten, haften möglicherweise auf Schadensersatz

Wird Ihnen Ihr Fahrzeug in rechtswidriger Weise vorenthalten, weil der Verkäufer zu Unrecht auf einen zu hohen Kaufpreis pocht, kann dies auch Verzugsschadensersatzansprüche begründen. Das könnten beispielsweise Aufwendungen für ein Mietfahrzeug sein, dass Sie für Ihre Urlaubsreise beschaffen müssen. Üblicherweise wird von den Mietkosten aber ein Abzug von ca. 10% vorgenommen, da Sie sich eine Abnutzung Ihres eigenen Fahrzeuges sparen.

Update vom 29.03.2022: Berichterstattung SWR

SWR Marktcheck berichtet und der darin genannte Händler, gegen den bereits mehrere Klagen erhoben wurden, möchte keine Stellungnahme abgeben.

Bericht bei SWR Marktcheck zu Wohnmobil-Preiserhöhungen mit Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Update vom 11.04.2022: Berichterstattung WAZ

Auch die Westdeutsche Allgemeine Zeitung WAZ (Paywall) berichtet über die Preiserhöhungsmasche und Mandanten, die sich nun gerichtlich gegen den Händler wehren.

Bericht WAZ zu Wohnmobil-Preiserhöhungen mit Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Update vom 13.04.2022: Berichterstattung WDR

Auch der WDR hat in der Servicezeit das Thema nun aufgegriffen und über zwei Mandanten berichtet, die sich gegen Preiserhöhungen wehren. Hier geht es zum Beitrag in der Mediathek

Bericht bei WDR Servicezeit zu Preiserhöhungen bei Wohnmobilen mit Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Update vom 28.04.2022: Erstes Urteil

Das Landgericht Kassel hat einen Händler aus Nordhessen, der bereits Gegenstand der umfassenden Presseberichterstattung war, zur Erfüllung des Kaufvertrages sowie zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt, da keine ordnungsgemäße Verteidigungsanzeige erfolgte.

Die Entscheidung stellt ein Versäumnisurteil dar, das noch im Wege des Einspruchs angegriffen werden kann, es zeigt aber: Die Klage , in dem der gesamte Vorgang dargelegt wurde, war schlüssig und meiner Mandantin steht das Fahrzeug zum Ausgangspreis zu.

LG Kassel, Versäumnisurteil vom 27. April 2022, 9 O 394/22 hier im Volltext (Entscheidung ohne Begründung)

Auf Wunsch des Händlers habe ich dessen Namen entfernt, da dieser seit meiner „Internetpublikation erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleidet„.

Update vom 19.05.2022: Bericht der Bild

Auch die Bild berichtet nun über ein Mandantenpaar, das mit einer heftigen Preiserhöhung konfrontiert ist und sich dagegen wehrt.

Update vom 30.05.2022: Einspruch gegen Versäumnisurteil zurückgenommen

Nachdem ein erstes Versäumnisurteil gegen einen auch in den Medien mehrfach gezeigten Händler aus Nordhessen ergangen war, hat dessen Anwalt nun den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel zurückgenommen. Meine Mandanten bekommen nun ihr Fahrzeug zum ursprünglich vereinbarten Preis.

Update vom 25.06.2022: Roadfans GmbH will von Gebrauchtfahrzeugkäufern mehr Geld

Ein neuer Vorgang liegt nunmehr auf meinem Tisch, der ebenfalls interessant ist und viel Verbraucher betreffen dürfte. Die Roadfans GmbH aus Mönchengladbach vermietet bundesweit Wohnmobile und verkauft diese bereits mit weitem zeitlichen Vorlauf gebraucht weiter. Soweit so gewöhnlich.

Mein Mandant hat nun von der Roadfans GmbH die Mitteilung erhalten, dass er sein Fahrzeug nicht so erhalten wird, wie vereinbart. Der Grund: Das Fahrzeug würde deutlich später an Roadfans geliefert und sei deswegen – anders als geplant- zum geplanten Übergabezeitpunkt an meinen Mandanten noch fast neu . Nach einer vorläufigen Prüfung ist das aber kein Problem des Käufers, der sich vielmehr dann auf ein deutlich hochwertigeres Fahrzeug zum ursprünglich vereinbarten Preis freuen kann.

Auch hier sollten Betroffene der Roadfans GmbH eine Frist setzen, um zu bestätigen, dass es beim ursprünglich vereinbarten Preis und Liefertermin bleibt. Spannend dürften hier auch mögliche Verzugsschadensersatzansprüche bei einer verzögerten Lieferung sein. Anders, als in der Branche üblich, wurden hier teils keine unverbindlichen Liefertermine vereinbart und ein Verschulden dürfte schwieriger für das Unternehmen zu widerlegen sein.

Update vom 14.08.2022: Hinweisbeschluss des Landgerichts Tübingen

In einem von mir betreuten Verfahren vor dem Landgericht gegen die Klein Reisemobil GmbH (Pössl Center Metzingen) schließt sich das Gericht mit einem Hinweisbeschluss vorläufig meiner Auffassung vollumfänglich an. Die Ausrede des Händlers, es handele sich nicht um AGB sondern eine individuelle Vereinbarung, greife voraussichtlich nicht. AGB-rechtlich sei die Anpassungsklausel in den Vertragsunterlagen unwirksam. Auf § 313 BGB könne sich der Händler nicht berufen. Die Idee des Händlers, sich hier auf Unmöglichkeit zu berufen, weil nur noch ein Fahrzeug eines folgenden Modelljahres verfügbar ist, greife ebenfalls nicht (LG Tübingen, Hinweisbeschluss vom 14.07.2022, 7 O 60/22).

Update vom 15.01.2023: Urteil des LG Chemnitz

In einem von mir betreuten Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz wurde ein Pössl-Händler aus Sachsen zur Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages verurteilt, da das Gericht meinen Ausführungen folgte, das Vorliegen einer (unwirksamen) Preisanpassungklausel bejahte. Hatte der Händler noch im Verfahren behauptet, es sei noch nicht absehbar, wann das Fahrzeug überhaupt eintrifft, ging es nach dem Urteil ganz schnell und meine Mandantin hat ihr Traumfahrzeug zum günstigen 2021er-Preis erhalten.

Update vom 23.02.2023: Beschluss des LG Mannheim

In einem Verfahren vor dem LG Mannheim wendete ein Adria-Händler ein, die Lieferung des früheren Modelljahres sei ihm unmöglich. Das ist ein beliebter Versuch der Branche, sich aus alten Verträgen zu winden. Im Rahmen einer noch zu treffenden Kostenentscheidung führt das LG Mannheim aus:

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand zulässig und begründet gewesen wäre.
a) Die Klägerin hätte einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übergabe und Übereignung eines Wohnmobils Adria Twin Supreme 640SGX mit der aus Anlage K1 ersichtlichen Ausstattung, Zug-um-Zug gegen Kaufpreiszahlung von 72.620,00 € gehabt, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Parteien haben einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen. Zudem wäre der Anspruch weder nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen gewesen, noch hätte der Beklagte die Leistung gem. § 275 Abs. 2 BGB verweigern können.
aa) Der Anspruch aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre nicht nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn dem Beklagten Übergabe und Übereignung eines entsprechenden Fahrzeugs unmöglich gewesen wären. Die Leistung auf eine Schuld ist für jedermann unmöglich, wenn sie schlechthin von niemand erbracht werden kann (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 43). Bei einer Gattungsschuld, die sich auf eine neu hergestellte Sache bezieht, ist dies grundsätzlich der Fall, wenn die Gattung nicht mehr hergestellt wird (Grüneberg/Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 275 Rn. 14). Zudem darf die der Gattung nach geschuldete Sache nicht auf anderem Weg am Markt für den Schuldner verfügbar sein. Steht dies bezüglich des geschuldeten Modells fest, liegt Unmöglichkeit nur dann vor, wenn die geschuldete Leistung nicht mit einem vergleichbaren Modell erbracht werden kann (vgl. Grüneberg a.a.O). Beweisbelastet für diesen Umstand ist derjenige, der sich auf die Unmöglichkeit beruft (Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 275 Rn. 34). Zwischen den Parteien war streitig, ob der Hersteller Adria noch Wohnmobile mit den der Anlage K1 entsprechenden Merkmalen produzierte und ob ein entsprechendes, neues Wohnmobil auf anderweitigem Weg am Markt noch erhältlich war. Der Beklagte wäre insoweit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls bezüglich des Umstandes, dass es ihm auch unmöglich gewesen wäre, ein Wohnmobil ander-
weitig am Markt zu beschaffen, beweisbedürftig geblieben, da er hierfür über seinen allgemeinen Vortrag hinaus keinen Beweis angeboten hat.

LG Mannheim, Beschl. v. 22.02.2023, 6 O 111/22

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Ist unklar, ob eine Preisanpassung wirksam möglich ist, kann dies gerne in einer kostenlosen Erstberatung besprochen werden.

Ein Wort zum Abschluss: Der Händler ist lediglich der Bote der schlechte Nachrichten und ich vermute stark, dass es in vielen Fällen gerade nicht in erster Linie darum geht, die Marge nachträglich zu verbessern. In der Regel sind Händler selbst von Preiserhöhungen seitens der Hersteller überrascht worden und versuchen nun, diese an Kunden weiterzureichen. Wehren sich Kunden auf breiter Front gegen dieses Vorgehen, dürften Händler von Herstellern aber auch nicht im Regen stehen gelassen werden. Erste Hersteller haben dabei ihren Händlern bereits Lösungen angeboten, um ohne Preiserhöhung bestehende Verträge erfüllen zu können.

2 Kommentare zu „Preiserhöhung beim Kauf eines Wohnmobils? Meistens rechtswidrig!“

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