Reisepreisminderung bei Corona-Beschränkungen?

Die erste Frage vieler Mandanten: Muss ich so verreisen? Ohne das vertieft besprechen zu wollen: Für Reisen innerhalb der EU sehe ich diesen Sommer keine großen Möglichkeiten zur kostenfreien Stornierung der gebuchten Pauschalreise. In Einzelfällen mag das anders aussehen. Dann aber 50% und mehr Stornokosten zu riskieren um dafür überhaupt nichts zu erhalten? Das würde ich mir gut überlegen.

Weniger Urlaub = Weniger zahlen?

Ich tröste Reisende aber mit Verweis auf § 651m BGB: Danach mindert sich der Reisepreis aufgrund von Reisemängeln.

Corona-Beschränkungen als Reisemangel?

Sind Beschränkungen, die sich teils auch aus behördlichen Anordnungen ergeben, Reisemängel? Aufschluss gibt hierzu § 651i Abs. 2 BGB. Denkbar ist ein geschlossener Pool, eine nicht stattfindende Kinderbetreuung, beschränkte Zeiten für Frühstück und Abendessen („Schichtbetrieb“), Landgänge oder ausbleibende Zwischenstops bei Kreuzfahrten, Maskenpflicht auf den Flügen aber teils auch im Hotel?
Grundsätzlich gilt: Mängelansprüche setzen kein Verschulden des Veranstalters voraus. So kann auch der Baulärm vom Nachbargrundstück einen Reisemangel begründen, der zur Reisepreisminderung (in der Nacht bis zu 40% Reisepreisminderung übrigens).
Werden zugesagte Leistungen nicht erbracht (z.B. geschlossener Pool) begründet dies zweifelsfrei einen Mangel und damit einen Anspruch auf anteilige Reisepreiserstattung gem. § 651m BGB. Gleiches gilt für Kinderbetreuung und eingeschränkte Essenszeiten.
Die Belastung, in öffentlichen Bereichen eines Hotels eine Gesichtsmaske tragen zu müssen, bereitet da mehr Schwierigkeiten, da dies eine für alle Reisen zu der Zeit gewöhnliche Beschaffenheit ist. Ob bei der Frage, welche Beschaffenheit entscheidend ist, auf den Zeitpunkt der Reisebuchung (ungewöhnlich) oder den Zeitpunkt der Leistungserbringung (gewöhnlich) abzustellen ist, ist unklar. Mit Blick auf Algen-Fälle, die die Rechtsprechung bereits in den 90er Jahren beschäftigte, würde ich aber auch hier eher einen Mangel bejahen.

Höhe der Minderung

Der Reisepreis bleibt danach in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Gesamtreise ohne Mangel zu ihrem tatsächlichen Wert steht. Eine Orientierung kann dabei die sogenannte Frankfurter Tabelle oder auch die Kemptener Tabelle geben, die regelmäßig Entscheidungen auswertet und systematisch darstellt. Bereits der nicht vorhandene Pool führt zu einer Erstattung von 10-20%.


Was ist zu beachten?


Weisen Sie Ihren Veranstalter unmittelbar nach Bemerken eines Mangels darauf hin. Wichtig: Nicht das Hotel, sondern der Veranstalter ist Ihr Ansprechpartner. Das kann zum Beispiel auch per E-Mail erfolgen, wobei Sie die Mail in CC/BCC an eine weitere Person senden sollten, um den Versand beweisen zu können. So sparen Sie später Diskussionen, ob eine Mangelanzeige ausnahmsweise entbehrlich war.

info@veranstalter.de

Betreff: Reisebuchung xxx, Hotel xyz
Guten Tag,

ich zeige hiermit an, dass beides Pools in der Hotelanlage geschlossen sind. Ich bitte um Beseitigung des Mangels.

Mit freundlichen Grüßen

Nach dem Urlaub machen Sie dann unverzüglich den Anspruch auf Minderung mit Fristsetzung geltend. Das ist dann Ihr Startkapital für den nächsten Urlaub, dann hoffentlich ohne Corona-Einschränkungen.

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