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Home » Fluggastrechte » AG Düsseldorf: Eurowings muss nach Annullierung für acht Tage in Bologna Aufwendungen ersetzen

Eurowings Annullierung Verpflegung und Hotelkosten
  • 11/07/2022

AG Düsseldorf: Eurowings muss nach Annullierung für acht Tage in Bologna Aufwendungen ersetzen

Hier hat es einmal wieder Eurowings erwischt: Erhebliche Mehrkosten für einen um acht Tage verlängerten Aufenthalt in Bologna muss die Airline meiner Mandantin erstatten, nachdem erst ein Flug angeboten wurde, der den geplanten Aufenthalt in der Universitätsstadt um sechs Tage verkürzt hätte.

Annullierung und unpassender Ersatzflug

Ein Heimflug aus Bologna für den 15. September wurde annulliert und meiner Mandantin wurde ein Rückflug am 9. September angeboten, als sechs Tage früher, was nicht mit dem Reiseplan meiner Mandantin passte. Sie buchte daraufhin den nächstmöglichen Eurowings-Flug am 23. September und sammelte bis dahin fleißig Belege insbesondere für ein Hotel und Verpflegung, was sich auf insgesamt rund 1.600 € summiert.

Eurowings wollte – wie verwunderlich – nicht zahlen, meine Mandantin hätte ja sechs Tage früher fliegen können. So wurde ich beauftragt und später auch eine Klage erhoben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG Düsseldorf hat Eurowings antragsgemäß verurteilt und führt aus:

„Hiernach oblag der Beklagten die Pflicht, für die Unterbringung und Verpflegung der Klägerin für den Annullierung bedingten zusätzlichen Aufenthalt in Bologna zu sorgen.
[…]
Ebenso unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe ihren Aufenthalt in Bologna aus eigener Veranlassung verlängert. Die Klägerin hat nicht auf eigenen Wunsch eine Umbuchung vorgenommen. Vielmehr wurde der Rückflug von der Beklagten von den 15. September auf den 9. September vorverlegt. Ebenso wenig war die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung verpflichtet, sich auf das Angebot der Beklagten, einen mehrere Tage früheren Rückflug anzunehmen, einzulassen. Eine frühere Flugalternative, die nach der eigentlichen Abflugzeit gelegen hätte, hat die Beklagte der Klägerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt angeboten.
Auch der Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe Schadensminderungspflicht verstoßen, geht fehl. Die Klägerin war nicht verpflichtet, aus eigener Veranlassung heraus sich um einen früheren Rückflug zu kümmern. Vielmehr hätte es – worauf die Klägerin zu Recht hinweist- der Beklagten oblegen, der Klägerin frühere Optionen anzubieten. Nicht die Klägerin sondern allein Beklagte wäre verpflichtet gewesen, eine Ersatzbeförderung anzubieten. Unabhängig davon, dass die Beklagte der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Beförderung ab einem anderen Flughafen angeboten hat, hätte sich die Klägerin hierauf auch nicht darauf einlassen müssen.“

Kurz: Wer einen Flug annulliert und für keine sinnvolle Ersatzbeförderung (mehr zur Ersatzbeförderung hier) sorgt, darf den Passagier nicht auf einen früheren Flug verweisen und muss die Mehrkosten bis zum nächstmöglichen Flug ersetzen.

Fazit

Wird Ihr Flug annulliert, führt eine geschuldete Ersatzbeförderung Sie immer an ihr Ziel. Entstehen Ihnen bis zum neuen Flug deswegen Kosten, weil die Airline trotz Aufforderung kein Hotel und keine Verpflegung stellt, sind diese Kosten nachher zu ersetzen. Ob auch Sie Ansprüche erfolgreich geltend machen können, klären wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung. Dass es so teuer wird, liegt auch daran, dass Airlines immer wieder Passagieren (rechtswidrig) den Eindruck vermitteln, Ersatzflüge mit anderen Airlines seien nicht geschuldet.

AG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2022, 235 C 79/21 hier im Volltext als PDF-Datei (nicht rechtskräftig)

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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