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Home » Nicht kategorisiert » AG Hannover / LG Hannover: TUI muss nach Waldbrand Reisepreis erstatten

TUI Urteil Rücktritt Waldbrand
  • 06/07/2022

AG Hannover / LG Hannover: TUI muss nach Waldbrand Reisepreis erstatten

Nach Waldbränden in Sizilien hat meine Mandantin das Recht, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, so das AG Hannover und in der Berufungsinstanz auch das LG Hannover in einem Fall gegen TUI.

Was war passiert?

Meine Mandantin buchte für sich und ihre Tochter für den Sommer 2021 eine Reise nach Sizilien. Ein langanhaltende Trockenheit begünstigte die Ausbreitung von Feuern in der Natur, die wenige Tage vor dem Abflug sogar zu einer kurzzeitigen Sperrung des Flughafens führten. Es waren zwei Tage vor Abreise keine Niederschläge erkennbar und die Lage drohte, sich weiter auszuweiten. Zwar sollte das Hotel nicht in unmittelbarer Lage der Feuer sein, diese konnten sich aber jederzeit ausbreiten, zudem konnte der Wind Rauchgase in die Richtung des Urlaubsortes treiben. So wollte meine Mandantin nicht reisen und trat vom Reisevertrag zurück. Damit war TUI selbstverständlich nicht einverstanden und ließ es auf eine Klage ankommen.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Hannover hat TUI zur vollständigen Reisepreiserstattung verurteilt, da meine Mandantin entschädigungsfrei gem. § 651h Abs. 3 BGB wegen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretender unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die vom BGH verlangte 25%ige Eintrittsprognose für solche in der Zukunft liegenden Umstände sei nur zwei Tage vor dem Abflug hinreichend sicher zu treffen gewesen in Anbetracht weiter ausbleibender Niederschläge.

Das LG Hannover führt aus:

„Entgegen der erneut in der Berufungsbegründung dargelegten Auffassung der Beklagten ist nicht entscheidend, ob die Brände zu einer Erschwerung oder Beeinträchtigung der Reise als solcher geführt haben, ob also die vertraglichen Reiseleistungen nicht oder teilweise nicht oder nur mit unzumutbaren Belastungen für die Parteien hätten durchgeführt werden können; denn der Reisende ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die höhere Gewalt -hier die Waldbrände- eine erhebliche Gefährdung der Reise darstellen.“

Das bejahte das LG Hannover nach meinen umfassenden Ausführungen zu den damals vorliegenden Informationen. Die Berufung gegen die Entscheidung des AG Hannover wollte das LG Hannover nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückweisen, dem kam TUI mit einer Rücknahme der Berufung zuvor.

Fazit

Die Beeinträchtigung der Reise ist in den letzten gut zwei Jahren überwiegend im Zusammenhang mit der Pandemie diskutiert worden, derzeit ist auch ein Verfahren dazu beim EuGH und beim BGH anhängig. Auch jenseits von Covid kommt es aber immer wieder zu Ereignissen, die eine Reise erheblich beeinträchtigen können, wie dieser Fall plastisch zeigt. Reisende sollten sich nicht vorschnell geschlagen geben, wenn Reiseveranstalter die Erstattung verweigern. Zugleich sollten aber möglichst umfangreiche Belege dafür gesammelt werden, dass zum Rücktrittszeitpunkt eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung besteht.

AG Hannover, Urt. v. 07.04.2022, 528 C 8056/21 und LG Hannover Beschl. v. 20.06.2022 7 S 25/22 hier im Volltext als PDF-Datei

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Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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