Coronapoint PCR Test verspaetet Schadensersatz

Verspätetes PCR-Testergebnis bei Coronapoint.de (PAS Solutions GmbH) zerstört Reise: Über 1.100 € Schadensersatz wurden gezahlt

Die Kette der Ärgernisse reißt nicht ab: Verspätete Ergebnisse von PCR-Tests sind für Verbraucher besonders ärgerlich, denn eine termingerechte Übersendung ist in der Regel wichtig, um den Zweck des Tests zu erfüllen, in den meisten Fällen eine Reise zu ermöglichen. Ich habe schon über ein erfolgreiches Klageverfahren vor dem Amtsgericht München berichtet.

Was ist geschehen?

Mein Mandant buchte eine Reise nach Israel und vereinbarte dazu einen Termin bei der PAS Solutions GmbH, die unter anderem in Wülfrath unter der Bezeichnung Coronapoint PCR-Tests plakativ als „same day PCR-Test“ bewirbt.

Ob noch weitere Einschränkungen auf der Website zu sehen waren, ist unklar, darauf kommt es nach so einer plakativen Bewerbung aus meiner Sicht aber auch nicht an.

Nachdem mein Mandant sich am 20. November gegen 14 Uhr zum Test einfand, wartete er auf das Testergebnis, nahm auch vergeblich Kontakt mit Coronapoint auf. Letztlich erhielt er das Testergebnis am 22. November gegen 9:21 Uhr und damit rund zwei Stunden, nachdem sein Flug in Richtung Israel startete.

Die Folgen

Die Folgen waren gravierend: Eine kurzfristige Neubuchung des Fluges wäre einerseits extrem teuer gewesen, zudem wären teile des gebuchten Reisepgrogrammes nicht mehr nutzbar gewesen. Die Kosten für nicht-erstattungsfähig gebuchte Flüge, Hotel, Mietwagen und Covid-Tests vor Ort beliefen sich auf über 1.100,00 €

Kontakt ohne Erfolg

Auf Aufforderung meines Mandanten regte sich bei Coronapoint nichts. Auf die gesetzte Frist zum Ersatz des Schadens erfolgte schlicht keine Reaktion.

Anwaltliche Vertretung führt zur Zahlung

Erst nach anwaltlicher Durchsetzung der Forderung meldete sich das für die PAS Solutions tätige Labor und erklärte sich bereit, den entstandenen Schaden samt Kosten der anwaltlichen Vertretung zu ersetzen, was dann auch kurze Zeit später erfolgte.

Fazit

Versprechen zur Übermittlung von Testergebnissen sind am Markt sehr verbreitet. Einschränkungen wie „in der Regel“ oder „in 98% der Fälle“ sind es in gleicher Weise. Eine solche Einschränkung der Hauptleistungspflicht, gerade bei besonders plakativer Bewerbung der schnellen Ergebnisübermittlung ist aus meiner Sicht aber AGB-rechtlich unwirksam. Die Folge: Testdienstleister haften für die Folgen der (vermutet schuldhaft) herbeigeführten Pflichtverletzung und müssen den Schaden, z.B. frustrierte Reisekosten erstatten. Verbraucher sollten unbedingt die Versprechen der Dienstleister z.B. auf Website oder Vertragsunterlagen (wie Rechnungen) dokumentieren. Zudem sollte möglichst dokumentiert mit dem Testdienstleister nach Ablauf der Analysefrist Kontakt aufgenommen werden, z.B. per E-Mail, um so die Ergebnisübersendung zu beschleunigen. Auch eine kostenlose Erstberatung kann helfen, in der meist hektischen Phase vor der Abreise einen kühlen Kopf zu bewahren.

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