BGH Vielfliegermeilen Reiseruecktrittversicherung Wert

BGH: Geld für Bonusmeilen von der Reiserücktrittsversicherung

Der BGH erkennt an, dass Bonusmeilen einen Wert aufweisen, der von einer Reiserücktrittsversicherung zu erstatten ist. Warum die Entscheidung teils kalter Kaffe ist und auch in Kürze überholt sein dürfte, führe ich aus.

Reiserücktritt vom Meilenflug

Streitgegenstand war ein Anspruch eines Reisenden gegen seinen Versicherer nach einem Reiserücktritt. Der Reisende hatte die Flugreise unter Einsatz von Vielfliegermeilen gebucht, die – wie mit dem Programmbetreiber oder Luftfahrtunternehmen vereinbart – im Falle einer Kündigung des Beförderungsvertrages nicht zu erstatten sein sollen. Der Reisende verlangte nun einen finanziellen Ausgleich für die verlorenen Prämienmeilen.

Urteil des BGH

Der BGH nimmt zutreffend an, dass auch aufgewendete Prämienmeilen auch solche Aufwendungen sind, die infolge des Nichtantritts der Reise wegen eines versicherten Ereignisses nutzlos geworden sind. Zutreffend nimmt der Bundesgerichtshof auch an, dass Prämienmeilen einen Wert aufweisen. Dabei stellt der Bundesgerichthof zutreffend nicht darauf ab, ob die Meilen gegen Entgelt erworben wurden (Meilenkauf, Buchung teurerer Flüge), oder ob diese kostenlos erhalten wurden. Er stellt vielmehr darauf ab, dass der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann. Das ist zugleich an Hinweis an das vorinstanzliche Gericht zur Frage, wie der Wert der Meilen zu bestimmen ist. Darüber musste der Bundesgerichtshof hier nicht entscheiden.

Bisherige Rechtsprechung

Die rechtlichen Probleme von Bonusprogrammen sind bisher weitgehend unbeachtet geblieben, wie ich bereits im Rahmen meiner Dissertationsschrift zu Bonusprogrammen feststellte. Dabei ist die wirtschaftliche Bedeutung von Bonusprogrammen erheblich. So bildete der Lufthansa-Konzern im Jahr 2011 Rückstellungen in Höhe von rund 493 Millionen Euro für Verpflichtungen aus Bonusmeilen. Ich habe bereits eine Vielzahl von Fällen betreut, in denen es um Vielfliegermeilen und auch um die Teilnahme an Bonusprogrammen ging und kann bestätigen: Hier geht es um viel Geld, wie auch schon viele Instanzgerichte feststellten.

Zu erwartende Entwicklung

Die vorliegende Entscheidung des BGH dürfte in Kürze an Bedeutung verlieren. Der Bundesgerichtshof winkt nämlich gleich mit einem fünf Meter langen Stück Zaun in Richtung der Versicherungswirtschaft:

„Ein Wille der Beklagten, da dahinterstehende subjektive Risiko durch eine Beschränkung des Leistungsversprechens zu verringern, kommt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zum Ausdruck.“

Das ist die klare Einladung an Versicherer, die allgemeinen Versicherungsbedingungen anzupassen, um künftig diesen (erheblichen) Teil der Reiseaufwendung nicht absichern zu müssen.

Fazit

Geht es um Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen, geht es schnell um viel Geld. Hier ist professionelle Hilfe sinnvoll. Durch die zutreffende Entscheidung ist der Weg für die Durchsetzung von Ansprüchen auch abseits von Versicherungsfällen geebnet. Ob und wie Ihr Rechtsproblem mit Meilen und Punkten gelöst werden kann, bespreche ich gerne mit Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

BGH Urt. v. 01.03.2023, IV ZR 112/22

1 Kommentar zu „BGH: Geld für Bonusmeilen von der Reiserücktrittsversicherung“

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