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Home » Fluggastrechte » Flugverspätung mit Condor: Fluggastrechte auch bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalreisen und Kreuzfahrten

Condor Fluggastrechte Charterflug Pauschalreise
  • 06/11/2022

Flugverspätung mit Condor: Fluggastrechte auch bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalreisen und Kreuzfahrten

In den letzten Monaten erhalten ich immer wieder Anfragen von Reisenden, deren Flug mit Condor stark verspätet durchgeführt wurde. Condor beruft sich darauf, es handele sich um einen Charterflug, weswegen der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnong 261/2004/EG nicht eröffnet sei und eine Entschädigung nicht geschuldet ist. Das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch. Diese Ausrede ist insbesondere bei Flügen im Rahmen von Kreuzfahrten häufig zu beobachten.

Problem: Anwendungsbereich

Geschuldet sind Ausgleichsleistungen bis zu 600,00 € pro Passagier, Hotelunterbringung, Transfer und Verpflegung. Auch haben Reisende bei Herabstufungen („Downgrade“) Anspruch auf ein durchaus erhebliche Erstattung.

Knackpunkt ist Art. 3 Abs. 3. S. 1 der Verordnung 261/2004/EG, Fluggastrechteverordnung. Darin heißt es:

„(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.“

Die wesentlichen Argumente Condors:

  • Fluggäste reisen kostenlos, denn sie haben an Condor kein Entgelt entrichtet. Das ist natürlich Unsinn, denn Condor bekommt selbstverständlich für die Durchführung eines Fluges Geld.
  • Passagiere würden zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Auch das ist falsch: Auch Ihr Kollege, Nachbar oder Bruder könnte mit Ihnen auf dem Flug sitzen, hätte er die identische Pauschalreise gebucht, damit ist der Tarif zumindest mittelbar öffentlich verfügbar. Gemeint hat der Verordnungsgeber mit dieser Ausnahme eher sogenannte Funktionsrabatte, also zum Beispiel Nachlässe für Airlinemitarbeiter.

Anerkenntnis vor dem Amtsgericht Rüsselsheim

Gerichte wenden diese Ausnahme restriktiv an, wie aus einem Hinweis des AG Rüsselsheim hervorgeht:

Hinweis des Gerichts zur Rechtslage

Condor weiß offenbar, dass man hier auf wackeligen Beinen steht und so passiert, was passiert muss: Um nicht am Heimatgericht ein begründetes Urteil zu erhalten, erklärt man schnell ein Anerkenntnis:

Schriftsatz mit Anerkenntnis von Condor

Fazit

Wie in so vielen Fällen ist das Vorgehen de Airlines darauf gerichtet, Verbraucher abzuschrecken, obwohl klar sein dürfte, dass Ansprüche bestehen. Ob auch Sie voraussichtlich mit guten Chancen Ihren Anspruch durchsetzen können, klären wir gerne gemeinsam im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung. Ihre Ansprüche können Sie einfach mit meinen Musterschreiben durchsetzen und dieses an reservation@condor.com versenden. Weitere Tipps zur Geltendmachung finden Sie hier.

Foto: Tobias Rosin

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse

Spezialisiert auf Fluggastrechte, Reiserecht, Wohnmobilrecht sowie Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Vertritt und berät Verbände, Verbraucher und Unternehmen.

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